Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
1. Aufl. 2025
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S. 22313. Erfindungen und Schöpfungen
Diensterfindungen (Patentrecht)
Dem Arbeitnehmer kommen grds keine Rechte an den vom ihm erzielten Arbeitsergebnissen zu. Als Ausnahme dazu sieht § 6 Abs 1 PatG vor, dass der Arbeitnehmer das Recht auf Erteilung des Patents für eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung hat. Allerdings kann vertraglich anderes vereinbart werden, was allerdings der Schriftform bedarf, der auch durch KollV Genüge getan werden kann (§ 7 Abs 1 PatG).
Eine solche Vereinbarung enthält § 25 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie. Die Regelung ist wie folgt aufgebaut:
Der Angestellte muss dem Arbeitgeber die Erfindung bekanntgeben; dieser hat drei Monate Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Nach § 12 Abs 1 PatG würde diese Frist vier Monate betragen, doch wirkt die Verkürzung der Frist zugunsten des Angestellten und ist daher wirksam.
Erklärt der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist von drei Monaten, dass er das Patent nicht anmelden möchte, oder gibt er keine Stellungnahme ab, kann der Arbeitnehmer das Patent anmelden.
Erklärt der Arbeitgeber innerhalb der Frist von drei Monaten, dass er das Patent anmelden möchte,
-kann er das Patent im eigenen Namen anmelden, muss aber auf Verlangen des Angestellten die...