Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
1. Aufl. 2025
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S. 25318. Angestellte als gewerberechtliche Geschäftsführer
18.1. Gewerberechtliche Vorfragen
18.1.1. Das Baumeistergewerbe in systematischer Hinsicht
Das geltende Gewerberecht unterscheidet reglementierte und freie Gewerbe. Für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises erforderlich; für ein freies Gewerbe nicht (§ 5 GewO 1994). Das Baumeistergewerbe zählt zu den reglementierten Gewerben (§ 94 Z 5 GewO 1994); für seine Anmeldung ist daher ein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Konzessioniertes Gewerbe: Das Baumeistergewerbe war bis zur Gewerberechtsnovelle 1992 (BGBl 1993/29) ein konzessioniertes Gewerbe. Mit dieser Novelle wurde der Begriff der konzessionierten Gewerbe allerdings abgeschafft; die früheren konzessionierten Gewerbe wurden fortan den gebundenen Gewerben zugeordnet. Obwohl der Begriff also mittlerweile seit mehr als 30 Jahren nicht mehr existiert, erfreut er sich in der Praxis ungebrochener Beliebtheit.
Gebundenes Gewerbe: Unter gebundenen Gewerben waren alle zu verstehen, deren Anmeldung an einen Befähigungsnachweis gebunden war. Der Begriff wurde mit Gewerberechtsnovelle 1992 geschaffen, aber bereits nach zehn Jahren wieder abgeschafft und durch de...