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Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
Wiesinger

Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5100-2

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Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie (1. Auflage)

S. 1167. Zulagen

7.1. Begriff

Der Begriff Zulage wird in der Praxis in mehrfacher Hinsicht verwendet, deren gemeinsamer Aspekt ist, dass damit ein bestimmter Umstand der Arbeitsleistung besonders abgegolten werden soll. Dies können Erschwernisse bei der Erbringung der Arbeitsleistung sein, kann aber auch mit der Übernahme einer bestimmten Funktion zusammenhängen. Im KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie wird nur der erste Aspekt näher geregelt (dazu in Kap 7.2.) und nur diese Zulagen werden im Folgenden behandelt. Im Unterschied dazu gebühren Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit (§ 7 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie); siehe zu diesen in Kap 10.5.

Die im KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie normierten Zulagen sind - sofern sie nicht pauschaliert abgerechnet werden (siehe dazu in Kap 7.3.) - nach Stunden abzurechnen (§ 14 Z 1 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie, wobei die Berechnung nach Stunden im Anhang angeordnet wird). Die Zulagen gebühren allen Angestellten insofern in gleicher Höhe, als der Zulagensatz betragsmäßig je Erschwernis festgelegt wird und nicht auf die Höhe des Gehalts Bezug nimmt.

Anders als der für die Bauarbeiter geltende KollV Bauindustrie/Baugewe...

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