Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
1. Aufl. 2025
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S. 11. Bauangestellte
1.1. Angestelltenbegriff
Zur Geschichte des „Angestellten“
Der Arbeitsvertrag im heutigen Sinne ist rechtshistorisch ein vergleichsweise junger Vertragstypus (siehe dazu auch in Kap 1.2.). Das gilt damit auch für den Begriff des Angestellten. Selbst wenn die Wurzeln für die besonderen rechtlichen Eigenschaften des Angestellten bereits im Mittelalter zu verorten sind, ist die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern (siehe dazu auch in Kap 1.3.) - jedenfalls in jenem Sinne, der heute vorherrschend ist - im Wesentlichen im 19. Jahrhundert entstanden, Anfang des 20. Jahrhunderts teilkodifiziert, bis zu dessen Mitte fortgeführt und seither im Hinblick auf die Bedeutung der unterschiedlichen Rechtsfolgen (nicht auch unbedingt hinsichtlich des Regelungsorts) sukzessive verringert worden. Gerade aber aufgrund des BUAG und des BSchEG spielt die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im geltenden Recht in keiner anderen Branche eine so große Rolle wie in der Bauwirtschaft, weil diese beiden Gesetze für Angestellte generell nicht zur Anwendung kommen (§ 1 Abs 2 lit a BUAG, § 2 lit a BSchEG).
Die Entstehung eines eigenen bundesweit geltenden KollV für Angestellte in der Bauwirtschaft im Jahr 1948 ist i...