PatG (Patentgesetz) § 6. Erfindungen von Dienstnehmern, BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 6. Erfindungen von Dienstnehmern

(1) Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.

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