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Freier Dienstvertrag und Arbeitsrecht II
Anwendbarkeit des Individual- und Kollektivarbeitsrechts unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur
Die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen mit Auslandsbezug auf freie Dienstnehmer wurde bereits behandelt (ASoK 2000, 306). Der folgende Beitrag untersucht nun unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des übrigen Individual- und Kollektivarbeitsrechts auf freie Dienstnehmer.
1 Anwendung von Bestimmungen des Individualarbeitsrechts?
1.1 Allgemeines
Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, sind nach h. M. auf den freien Dienstvertrag analog anwendbar. Es kommt daher weit gehend eine Unterstellung des freien Dienstvertrages unter das 26. Hauptstück des ABGB in Betracht.
Zu beachten ist allerdings: Innerhalb der Gruppe der freien Dienstnehmer gibt es Abstufungen hinsichtlich der Einbindung in die Organisation des Vertragspartners. Deshalb hat der OGH in einem Fall, in dem die Arbeitnehmerähnlichkeit besonders stark ausgeprägt war, ausgesprochen, dass auch jene arbeitsrechtlichen Vorschriften analog anwendbar seien, welche der spezifischen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers Rechnung tragen. Je arbeitnehmerähnlicher ein freier Dienst...