Praxishandbuch für Datenschutzbeauftragte
2. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 336. Die arbeitsrechtliche Stellung/Schutz/Kündigungsschutz des DSBA
6.1. Allgemeines
Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die Möglichkeit, einen internen oder externen DSBA zu benennen. Gem Art 37 Z 6 DSGVO kann es sich beim internen DSBA um einen Beschäftigten der Organisation handeln. Damit kann der interne DSBA einer Organisation echter Arbeitnehmer oder auch freier Dienstnehmer sein.
Aufgrund der Größe der Organisation, der Anzahl der Datenverarbeitungen und des Risikos bei der Verarbeitung, dem Rechnung getragen werden muss, kann die Vollzeitbeschäftigung eines DSBA oder auch eines ganzen Datenschutzteams geboten sein.
Bei der Entscheidung, einen Arbeitnehmer der Organisation zum DSBA zu benennen, ist die zeitliche Komponente somit ein entscheidendes Element. Abhängig von der Größe der Organisation, der Struktur, der Art der Kerntätigkeit, dem Umfang der Verarbeitungen, dem Risiko und weiteren Faktoren ist dabei die zeitliche Ressource festzulegen.
Dabei sollte beachtet werden, dass die Auslastung in der Funktion als DSBA variieren kann. Eine Änderung beim Ausmaß ist jedenfalls arbeitsrechtlich zu vereinbaren. Das Ausmaß der Beschäftigung ist im Einvernehmen mit dem Arbe...