Praxishandbuch für Datenschutzbeauftragte
2. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Haftung des Datenschutzbeauftragten
4.1. Allgemeines
Für Verstöße gegen das Datenschutzrecht hat in erster Linie der Verantwortliche geradezustehen. Die DSGVO legt klar fest, dass der Verantwortliche für die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist (Art 5 iVm Art 24 DSGVO) und die Einhaltung nachweisen können muss („Rechenschaftspflicht“).
Die Einhaltung des Datenschutzes ist also primär eine unternehmerische Pflicht bzw die Verantwortung der Behörde oder anderen Stelle (Organisation). Eine Überwälzung oder Auslagerung der Verantwortung an einen DSBA ist nicht möglich. Die DSGVO weist die Verantwortung klar der Organisation zu. Auch sind Geldbußen gegen einen DSBA in der Verordnung selbst nicht vorgesehen bzw werden diese gem Art 83 Abs 4 und 5 DSGVO nicht gegen den DSBA verhängt.
Ein Schadenersatzanspruch eines Geschädigten richtet sich gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter. Fraglich ist, wann ein DSBA direkt für einen Schaden in Anspruch genommen werden kann.
Aus der DSGVO selbst lässt sich nicht ableiten, inwieweit ein DSBA selbst haftet. Diesbezüglich ist auf die nationalen Rechtsordnungen zu verweisen.
Persönliche H...