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GBG | Grundbuchsgesetz
Bayer/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4613-8

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Bayer/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 61

Anmerkung

1) Nur wer im Grundbuch bereits eingetragen war oder ist, kann eine derartige Streitanmerkung begehren, nicht aber derjenige, der mit der Klage lediglich die Anerkennung eines bisher nicht eingetragenen Rechts begehrt.

Hier bilden allerdings die Bestimmungen

a)

des § 43 Abs 3 WEG (Klage des Wohnungseigentumsbewerbers, der den säumigen Liegenschaftseigentümer auf Einwilligung in die Einverleibung klagt) und

b)

des § 70 GBG (Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechts aus dem Grunde der Ersitzung [§ 1498 ABGB])

Ausnahmen.

In diesen beiden Fällen ist eine Streitanmerkung möglich, obwohl der Kläger im Grundbuch bisher nicht eingetragen war und die Zuerkennung eines dinglichen Rechts begehrt.

Ist eine Eintragung formell richtig, aber materiell unrichtig, so ist nur die Löschungsklage möglich und kein Rekurs zulässig. Eine Löschungsklage ist daher dann einzubringen, wenn aufgrund eines materiell ungültigen Titels eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde.

Das Begehren der Löschungsklage ist stets auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung, nicht aber auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zu richten; auch ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zu...

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