GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 41
Anmerkung
1) Zu lit a: Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 1 lit b.
2) Zur Rechtfertigung im Prozessweg siehe auch § 439 ABGB, JGS 1811/946.
3) Vgl Anmerkung 3 zu § 35.
Rechtsprechung
1. Bei rechtskräftiger Vormerkung ist das Grundbuchsgericht an diese Entscheidung gebunden.
Daraus, dass Beschlüsse des Grundbuchsgerichts in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, ergibt sich, dass die bei Bewilligung der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen nicht neuerlich darzulegen sind. Das Grundbuchsgericht (und auch das Rekursgericht) sind insoweit an diese frühere Entscheidung gebunden. ( = RpflSlgG 3988)
2. Rechtfertigung - Es reicht die Vorlage der fehlenden Urkunden; eine Klagsanmerkung hindert die Rechtfertigung nicht.
Es reicht zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfangs der Vormerkung aus, dass bloß die bisher fehlenden bzw in der Form unzureichenden Urkunden vorgelegt werden.
Die im Grundbuch bei B-LNR 38b angemerkte Klage spricht auch nicht gegen die Bewilligung der beantragten Rechtfertigung. (LG f ZRS Wien , 46 R 245/20z = RpflSlgG 3836)
3. Die Vormerkung ist gemäß § 8 Z 2 GBG eine bedingte Erwerbung eines bücherlichen Rechts nur un...