GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 11 Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren
Rechtsprechung
1. Urkundenhinterlegung/Rechtsmittel
Die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr bezieht sich auch auf Anträge nach dem UHG. ( = VdRÖ-GB-046-2023)
2. Die Anordnung des § 10 Abs 1a ERV 2006 (sowie des insoweit gleichlautenden § 11 Abs 3 Satz 2 ERV 2021), dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 56 Abs 1 GBG iVm § 81 Abs 2 GBG. ( = VdRÖ-GB-017-2023)