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GBG | Grundbuchsgesetz
Bayer/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4613-8

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Bayer/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 21

Anmerkung

1) Ausnahmen siehe §§ 22 bis 24.

2) Für die Entscheidung über einen Grundbuchsantrag ist maßgebend, ob der Vormann im Grundbuch eingetragen ist; ob ihm das Recht wirklich zusteht, ist bedeutungslos. Grundsätzlich ist auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags abzustellen. Es genügt, dass der Veräußerer im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags Eigentümer ist, auch wenn er es erst nach Vertragserrichtung wurde.

Rechtsprechung

1. Bücherlicher Vormann (§ 21 und § 93 GBG)

Gemäß § 21 GBG ist für die Entscheidung über einen Grundbuchsantrag maßgebend, ob der Vormann im Grundbuch eingetragen ist; ob ihm das Recht wirklich zusteht, ist bedeutungslos. Es genügt, dass der Veräußerer im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags Eigentümer ist, auch wenn er es erst nach Vertragserrichtung wurde. § 93 GBG ist dahingehend auszulegen, dass es genügt, wenn ein Veräußerer einer Liegenschaft in der Zeit zwischen Vertragserrichtung und der Einbringung des Grundbuchsgesuchs Eigentümer wurde. Nichts anderes kann für einen Geschenkgeber gelten. (LG f ZRS Wien , 47 R 213/11p = RpflSlgG 3278)

2. Die Klageanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG auch gegen den Erben, der außerbücherlich Eigentum erworben hat, ist zulässig. (T12) (RIS-Jus...

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