GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 8 Anschriftcode
Rechtsprechung
1. Bei elektronischer Einbringung bedarf weder die elektronische Nachricht noch der dieser angeschlossene PDF-Anhang (also die Eingabe bzw der Mitteilungsschriftsatz selbst) einer Unterfertigung durch den Parteienvertreter. Stattdessen wird durch den Anschriftcode gemäß § 8 ERV 2021 und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, insb die Schnittstellenbeschreibung nach § 7 ERV 2021, sichergestellt, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen Nachricht als Einbringer bezeichnet wird. (T5)
Die elektronische Eingabe wird dem Inhaber des ERV-Anschriftcodes als Einbringer zugeordnet, weshalb die im ERV als PDF-Anhang übermittelte Klage samt Antrag auf Streitanmerkung keiner Rechtsanwaltsunterschrift bedarf und es auch nicht schädlich ist, wenn ein auf dem Schriftsatz enthaltenes (eingescanntes) Unterschriftsbild den Vertretungshinweis „i.V.“ enthält. (T6) (RIS-Justiz RS0125146)