GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 1 Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs
Rechtsprechung
1. Gemäß § 1 Abs 4 ERV 2021 sind mehrere Beilagen in einer Eingaben vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln und dies auch nur dann, wenn sie keine inhaltliche Einheit darstellen. Damit ist festzuhalten, dass überhaupt kein absolutes Verbot der Zusammenfassung von Urkunden besteht. Stellt man diese Bestimmung der Vorgängerbestimmung des § 5 Abs 1 letzter Satz ERV 2006 gegenüber, so wird deutlich, dass der Verordnungsgesetzgeber das Trennungsgebot nicht mehr so streng verstanden wissen wollte wie zuvor. Der Rekurswerberin ist daher darin zuzustimmen, dass eine strenge Auslegung des Verordnungstextes jedenfalls nicht geboten ist (argumentum: „vornehmlich“). Die Zulässigkeit der gemeinsamen Übermittlung von Urkunden besteht nach der ERV 2021 ausdrücklich dann, wenn sie eine inhaltliche Einheit darstellen. Insgesamt ist damit die Möglichkeit des Zusammenfassens von Urkunden erweitert worden, weshalb Urkunden nach der neuen Gesetzeslage jedenfalls auch dann zusammengefasst übermittelt werden dürfen, wenn dies nach der ERV 2006 möglich war (siehe LG f ZRS Graz 70 R 4/23g). (LG f ZRS Graz , 70 R 28/23m = RpflSlgG 3...