GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 5 Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
Anmerkung
1) Zur Einsicht außerhalb des Gerichts vgl §§ 6-8 sowie § 47 Abs 3 und 4 VermG, BGBl 1968/306, über die Ausfertigung von Grundbuchsabschriften durch die Vermessungsämter.
2) Abs 2 gilt auch für das dem Hauptbuch rechtlich gleichstehende Löschungsverzeichnis (§ 3 Abs 1 GUG).
Rechtsprechung
1. Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird. ( = RIS-Justiz RS0134217)
2. „Darlegen“ iSd § 5 Abs 4 GUG ist weniger als „bescheinigen“: Es genügt die begründete tatsächliche Behauptung, aus der sich das rechtliche Interesse und dessen Umfang ergibt, sofern keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. (KG Leoben , R 595/84 = NZ 1984/29)
3. Einsich...