GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 10
Rechtsprechung
1. Anmerkung einer Urkunde im Eigentumsblatt (ohne weitere Eintragung im Grundbuch) (§ 828 Abs 2 ABGB; § 10 Abs 1 AllGAG; § 20 lit a und b bzw § 85 Abs 2 GBG)
Anmerkungen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind unzulässig.
Für die Anmerkung einer Urkunde besteht keine gesetzliche Grundlage. Auch kann eine derartige Anmerkung nicht im Eigentumsblatt angemerkt werden, weil die Voraussetzungen des § 10 AllgGAG nicht vorliegen. Es handelt sich um keine der Beschränkungen, denen der Eigentümer für seine Person unterworfen ist. Vielmehr sollte das Eigentumsrecht des jeweiligen Eigentümers der vertragsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte beschränkt werden.
Eine Umdeutung des Begehrens ist nach § 85 Abs 2 GBG nicht zulässig, eine Anmerkung wäre auch nicht berechtigt.
Die Nutzungsvereinbarung regelt das Verbot der Vermietung aller Wohnungen im Dachgeschoß über die Plattform AirBnB oder eine gleichwertige Vermietung. Für die Anmerkung einer derartigen Vereinbarung besteht keine gesetzliche Grundlage. (LG f ZRS Wien , 47 R 246/20d = RpflSlgG 3841)