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GBG | Grundbuchsgesetz
Bayer/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4613-8

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Bayer/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 134

Anmerkung

1) ÜR: Art XXXI, BGBl I 2003/112.

Rechtsprechung

1. Gegen die Anordnung einer Löschung kann allerdings von denen Rekurs erhoben werden, die dadurch in ihren bücherlichen Rechten verletzt werden.

Lediglich gegen die Anordnung der Löschung einer Eintragung als gegenstandslos steht dem dadurch in seinen bücherlichen Rechten Betroffenen gemäß § 134 lit d GBG das Rechtsmittel des Rekurses zu. (RIS-Justiz RS0060962 [T3, T4])

2. Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein. (RIS-Justiz RS0060928)

3. § 134 lit d GBG bezieht sich nicht auf das Verfahren zur Löschung unzulässiger Eintragungen (§ 130 GBG); daher sind nur die grundbuchsrechtlichen Rechtsmittelbestimmungen anzuwenden (Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Feils). (RIS-Justiz RS0060911)

4. Bezüglich der verfügten Löschung einer gegenstandslos gewordenen Eintragung sind nach § 134 lit d GBG die Rechtsmittelbestimmungen des GBG anzuwenden (zB bei Beschlüssen nach § 133 Abs 1 lit c GBG). Die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten des AußStrG sind auf sonstige Entscheidungen im Verfahren wegen Löschung gegenstandloser Eintragungen anzuwenden. (RIS-...

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