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GBG | Grundbuchsgesetz
Bayer/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4613-8

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Bayer/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 118

Anmerkung

1) Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs 4 Geo, BGBl 1951/264.

Rechtsprechung

1. Zur Angabe der zu verständigenden Personen im Grundbuchsantrag

Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn das Grundbuchgesuch keine Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person enthält. ( = JusGuide 2017/38/16099 = NZ 2018/81)

2. Die Klagsanmerkung gemäß § 27 WEG gegen die Verlassenschaft ist auch ohne bestellten Verlassenschaftskurator möglich. (§ 27 WEG; §§ 21, 84, 95, 118 und 120 GBG; § 546 ABGB)

Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchsgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. Demnach ist der Mangel der in § 84 GBG vorgeschriebenen Angabe des Namens und Wohnorts des zu verständigenden Interessenten kein hinreichender Grund zur Abweisung des Antrags.

Die hier noch nicht erfolgte Bestellung des Verlassenschaftskurators für die beklagte Partei mag zwar zu einer Verzögerung der Zustellung führen, sie bildet aber keinen Abweisungsgrund für eine Klagsanmerkung gemäß § 27 WEG, wenn das Grundbuchsgesuch noch keine Angaben zum Vertreter einer von der Erledigung...

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