GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 9
Anmerkung
1) Überdies können die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB, JGS 1811/946, einverleibt und vorgemerkt werden.
Rechtsprechung
Allgemeine Entscheidung zu § 9 (E 1)
Entscheidungen zu § 9 (Eigentumsrecht) (E 2-E 4)
Entscheidungen zu § 9 (Dienstbarkeit) (E 5-E 9)
Entscheidung zu § 9 (Reallast) (E 10)
Entscheidungen zu § 9 (Baurecht) (E 11-E 13)
Entscheidungen zu § 9 (Vorkaufsrecht) (E 14-E 44)
Entscheidungen zu § 9 (Bestandrecht) (E 45-E 58)
Entscheidungen zu § 9 (Belastungs- und Veräußerungsverbot) (E 59-E 70)
I. Allgemeine Entscheidung zu § 9
1. Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. Das gilt auch für das Fischereirecht.
Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses ist daher nicht möglich. (T2)
Die in den Jagdgesetzen enthaltenen Regelungen über die Ausübung des Jagdrechts ändern nichts daran, dass das Jagdrecht an sich dem Grundeigentümer zukommt und kein selbständiges dingliche...