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ESG und Nachhaltigkeit für Versicherungsunternehmen
Braumüller/Tenora/Wiedermann-Ondrej (Hrsg)

ESG und Nachhaltigkeit für Versicherungsunternehmen

Rechtsrahmen und Praxis

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5177-4

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Dokumentvorschau
ESG und Nachhaltigkeit für Versicherungsunternehmen (1. Auflage)

1. Einleitung

ESG ist als eines der zentralen Zukunftsthemen in der Gesellschaft angekommen und so beschäftigen sich auch Versicherungsunternehmen immer mehr mit ökologischen (Environmental) und sozialen (Social) Aspekten sowie mit Themen der Unternehmensführung (Governance). Treibende Kraft hinter diesem Trend sind nicht nur die neue umfassende Regulatorik rund um die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), sondern insbesondere auch die Stakeholder der Versicherungsunternehmen wie ua Gesetzgeber, Regulatoren, Kunden, Mitarbeiter und Investoren. Diese Stakeholder verlangen transparente, nachvollziehbare und verlässliche Informationen, auf deren Basis sie fundierte Entscheidungen treffen können. In einem Kontext, in dem der regulatorische Rahmen noch nicht vollständig ist, ständig weiterentwickelt wird und Interpretationen und Best Practices noch nicht vollständig vorhanden bzw etabliert sind, besteht allerdings das Risiko, dass Versicherungsunternehmen sich oder ihre Produkte nachhaltiger darstellen, als sie tatsächlich sind, indem sie irreführende Angaben über ökologische oder soziale Aspekte treffen. Dieses Risiko ist allgemein als „Greenwashing“ bekannt.

Im September 2023 befragte die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC 345 Investoren und Analysten in 30 Ländern und führte 15 Tiefeninterviews durch. Ziel der Studie war es, herauszufinden, welche Prioritäten und Risiken bei Investitionsentscheidungen wahrgenommen werden. Die wohl überraschendste Erkenntnis des Reports: 94 % der Investoren hegen den Verdacht, Firmen könnten Greenwashing in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung betreiben. Diese Wahrnehmung von Greenwashing könnte erklären, warum die Anleger von den Regulierungsbehörden und Gesetzgebern erwarten, dass sie für Klarheit und Konsistenz in der Berichterstattung der Unternehmen sorgen. Auch die von der EIOPA im Juni 2022 durchgeführte EU-weite Eurobarometer-Umfrage zeigte auf, dass S. 25862 % der Verbraucher in der EU den Nachhaltigkeitsaussagen von Versicherungsunternehmen oder -vertreibern nicht trauen, während ein ähnlich hoher Prozentsatz (63 %) Nachhaltigkeitsaussagen über Versicherungsprodukte oft irreführend findet. Dies verdeutlicht, weshalb in der Global Investor Survey 2024 von PwC mehr als drei Viertel der befragten Investoren (76 %) angeben, dass sie mehr Vertrauen in die Nachhaltigkeitsinformationen haben, wenn diese Informationen geprüft wurden - und fast ebenso viele (73 %) stimmen zu, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattungen auf dem gleichen Niveau wie die Finanzberichterstattung geprüft werden sollten.

2. Definition von Greenwashing und Formen in der Versicherungsbranche

Eine einheitliche gesetzliche Definition von „Greenwashing“ gibt es bislang nicht. Anhand der folgenden Ausführungen von europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden soll der Begriff „Greenwashing“ näher ausgeführt werden.

Die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA and ESMA) verstehen unter dem Begriff „Greenwashing“ eine Praxis, bei der nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Erklärungen, Maßnahmen oder Mitteilungen das zugrunde liegende Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens, eines Finanzprodukts oder von Finanzdienstleistungen nicht klar und angemessen widerspiegeln. Diese Praxis kann für Verbraucher, Investoren oder andere Marktteilnehmer irreführend sein. Im „Progress Report“ vom der EIOPA werden auch folgende Haupteigenschaften von Greenwashing genannt:

  • Irreführende Informationen: beispielsweise Weglassen von Informationen oder unvollständige, selektive, unklare, unverständliche, vage, übermäßig vereinfachende, zweideutige oder nicht zeitnahe Informationen sowie unbegründete bzw falsche Aussagen.

  • Irreführende/s Handlungen oder Unterlassungen: zB die Identifizierung von Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen innerhalb des positiven Zielmarktes eines Produkts, das keine Nachhaltigkeitsmerkmale aufweist (in der Produktgestaltungsphase), oder die Nichtberücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden in der Beratungsphase.

  • Irreführende Behauptungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit können absichtlich oder unabsichtlich auftreten.

  • S. 259Greenwashing kann entweder auf Unternehmensebene (zB in Bezug auf die Nachhaltigkeitsstrategie oder -leistung eines Unternehmens), auf der Ebene von Finanzprodukten (zB in Bezug auf die Nachhaltigkeitsstrategie oder -leistung von Produkten) oder auf der Ebene von Finanzdienstleistungen einschließlich Beratung (zB in Bezug auf die Einbeziehung nachhaltigkeitsbezogener Präferenzen in die Finanzberatung) stattfinden.

  • Greenwashing kann an jedem Punkt auftreten, an dem nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Erklärungen, Handlungen oder Mitteilungen getätigt werden, auch in den verschiedenen Phasen des Geschäftszyklus von Finanzprodukten oder -dienstleistungen (zB Herstellung, Lieferung, Marketing, Vertrieb, Überwachung) oder der Wertschöpfungskette der nachhaltigen Finanzwirtschaft.

  • Greenwashing kann auch in Verbindung mit der Anwendung spezifischer Offenlegungen, die durch den EU Sustainable Finance Regulatory Framework vorgeschrieben sind, auftreten.

  • Greenwashing kann

    -

    durch das Unternehmen ausgelöst werden, auf das sich die Nachhaltigkeitskommunikation bezieht,

    -

    durch das Unternehmen, das für das Produkt verantwortlich ist,

    -

    durch das Unternehmen, das Beratungen oder Informationen über das Produkt bereitstellt,

    -

    oder durch Dritte (zB Anbieter von ESG-Ratings oder sonstige dritte Prüfer) erfolgen.

  • Greenwashing kann - muss aber nicht - zu einem unmittelbaren Schaden für einzelne Verbraucher oder Anleger oder zur Erlangung eines unlauteren Wettbewerbsvorteils führen. Unabhängig von solchen Ergebnissen untergräbt Greenwashing das Vertrauen in nachhaltige Finanzmärkte und -politiken, wenn es nicht unter Kontrolle gehalten wird.

Die BaFin charakterisiert Greenwashing in ihrer Sustainable-Finance-Strategie wie folgt:

Greenwashing wird in der öffentlichen Diskussion unterschiedlich verstanden. Unumstritten betrifft es Praktiken im Vertrieb von Produkten bzw. bei Finanzdienstleistungen. Und zwar dann, wenn beaufsichtigte Unternehmen das Nachhaltigkeitsprofil nicht eindeutig und redlich offenlegen. Anlegerinnen und Anleger werden damit potentiell in die Irre geführt, dass ihre Anlagen nicht die von ihnen gewünschte ESG -Wirkung entfalten. Teilweise wird Greenwashing auch weitergehend darauf bezogen, dass beaufsichtigte Unternehmen das Ausmaß von Transition und physische Risiken unterschätzen bzw. den Umgang damit im Risikomanagement nicht transparent darstellen. In beiden Fallkonstellationen hat die Aufsicht eine Rolle zu spielen.

S. 260In ihrem FMA-Leitfaden vom versteht die FMA unter Greenwashing die Praxis,

Finanzprodukte als „grün“ oder „umweltfreundlich“ zu vermarkten, obwohl sie nicht grundlegenden Umweltstandards entsprechen. „Greenwashing“ zielt darauf ab, einen unfairen Marktvorteil gegenüber MitbewerberInnen zu schaffen, kann mit unlauterer Werbung einhergehen, und in manchen Fällen auch Straftatbestände erfüllen.

Am warnte die FMA Verbraucher in ihrer Verbraucherinformationsreihe „Reden wir über Geld“ vor Greenwashing. Die Aufsichtsbehörde führte darin aus, dass „Greenwashing“ bedeute, dass ein Finanzprodukt als umweltfreundlich, grün oder nachhaltig beworben - also grün gefärbt - wird, obwohl es diese Standards tatsächlich nicht erfüllt. Potenzielle Investoren sollten so dazu verleitet werden, Investments zu tätigen, die sie in Kenntnis der tatsächlichen Auswirkungen des Finanzprodukts nicht oder nur zu einem anderen Preis getätigt hätten. „Greenwashing“ werde insbesondere durch irreführende oder falsche Angaben in Werbung, Beratungsgesprächen und Produktdokumentation betrieben. Häufig sei es mit einer entsprechenden optischen Gestaltung verbunden wie etwa durch die Verwendung der Farbe Grün und durch Darstellungen von unberührter Natur. Weiters würden oft Begriffe wie „ökologisch“ oder „grün“ verwendet oder es werde mit einer Zertifizierung, die es gar nicht gibt, geworben.

In der Schriftenreihe „Reden wir über Aufsicht“ weist die FMA zudem auf die seit geltenden Leitlinien für Investmentfonds hin, die in ihrem Namen mit ESG- bzw nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen werben. Darin wird festgelegt, dass bei Verwendung solcher Begriffe mindestens 80 % der Investitionen entsprechende Anlageziele erfüllen müssen und bestimmte Investitionen für Fonds mit ESG-Namen in Zukunft sogar ausgeschlossen sind.

3. Regulatorische Entwicklungen

Der regulatorische Rahmen für Sustainable Finance der EU bietet bereits unterschiedliche Instrumente zur Bekämpfung von Greenwashing:

  • Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) schafft Transparenz für Investoren S. 261darüber, wie Anbieter und Produkte die Umwelt oder die Gesellschaft beeinflussen.

  • Die Taxonomie-Verordnung soll Klarheit darüber schaffen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten ökologisch nachhaltig sind.

  • Die neuen Anforderungen der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) führen Nachhaltigkeitsziele und -präferenzen in den Produktentwicklungs- und Beratungsprozessen ein.

  • Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fordert die Offenlegung detaillierter Informationen über die Auswirkungen von Unternehmen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und wird damit die Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten erheblich erhöhen.

Es gibt jedoch einige Einschränkungen - auch weil die EU in diesem Bereich eine Vorreiterrolle eingenommen hat, die sich rasch entwickelt. Sowohl die SFDR als auch die Taxonomie-Verordnung führen neben ihrer Wechselbeziehung komplexe und manchmal ungewohnte Konzepte ein, die für Verbraucher schwierig zu navigieren und zu bewerten und für die Versicherungsbranche herausfordernd umzusetzen sind. Darüber hinaus war die SFDR nicht als Kennzeichnungsregime gedacht, wird aber als solches verwendet. Außerdem müssen Versicherungsunternehmen zwar Kennzahlen für ihre Underwriting-Aktivitäten und Veranlagungen im Rahmen der EU-Taxonomie-Berichterstattung berichten, allerdings bestehen in der Praxis nicht unwesentliche Auslegungs- und Umsetzungsschwierigkeiten, weshalb eine einheitliche und vergleichbare Berichterstattung derzeit nicht gewährleistet werden kann (siehe Ringler/Hirner in diesem Band). Die erste CSRD-Berichterstattung für Versicherungsunternehmen mit über 500 Mitarbeitern wird außerdem erst 2025 auf Basis der Daten von 2024 erfolgen. Diese Einschränkungen, gepaart mit einem Mangel an Klarheit darüber, was Greenwashing ist und was nicht, können potenzielles Greenwashing verstärken.

Die Bekämpfung von Greenwashing ist entscheidend, um das Vertrauen der Verbraucher in die Fähigkeit der Anbieter, Ressourcen nachhaltig zuzuweisen und einen rechtzeitigen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen, zu stärken oder gar wiederherzustellen. Der EU-Rahmen für nachhaltige Finanzen muss vervollständigt und um eine klare Definition von Greenwashing ergänzt werden. Daher sind zwei weitere Richtlinien, die Greenwashing entgegenwirken sollen, bereits auf dem Weg.

Die neue Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen ändert und ergänzt die bestehende Richtlinie über unlautere GeschäftsS. 262praktiken (sog UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Die Änderungen sehen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vor. So sind Textaussagen in Zukunft nur noch mit Begründung möglich, bestimmte „Green-Claims“ sind gar nicht mehr zulässig. Außerdem wird durch Erweiterung der Liste der unlauteren Praktiken in der UGP-Richtlinie künftig verboten, dass Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, welche nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Weiters wird in der Richtlinie ein Verbot allgemeiner Umweltaussagen, bei denen die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder Unternehmers nicht nachgewiesen werden kann, vorgesehen. Zudem sollen Verbote bestimmter Praktiken hinsichtlich der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren eingeführt werden. Die Kommission verweist in der Begründung des Vorschlags darauf, dass derzeit Informationen für Konsument:innen betreffend Umwelteigenschaften, Lebensdauer oder Reparierbarkeit von Produkten in die Irre führen können. Die Richtlinie ist bis zum von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen und bis zum anzuwenden.

Weiters soll eine neue Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation - die Green-Claims-Directive - weitere Transparenz schaffen und den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass etwas, das als umweltfreundlich beworben wird, auch tatsächlich umweltfreundlich ist. Die Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage verständlicher Informationen fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll die Wettbewerbsfähigkeit derjenigen Marktteilnehmer gestärkt werden, die sich bemühen, ihre Produkte und Dienstleistungen umweltfreundlicher zu gestalten. Aus diesem Grund hat die Richtlinie die Liste der irreführenden Praktiken in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern aufgenommen, einschließlich zusätzlicher Verhaltensweisen, die mit der untersuchten Praxis in Zusammenhang stehen, nämlich:

  • „Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ (zB ein inoffizielles Symbol, das dem so genannten „Umweltzeichen“ ähnelt);

  • „Treffen einer allgemeinen Umweltaussage (zB ‚umweltfreundlich‘), bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann“;

  • „Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht“ (zB „100 % biologisch abbaubar“, obwohl das Produkt nur teilweise biologisch abbaubar ist);

  • S. 263„die Behauptung, dass ein Produkt auf der Grundlage des Ausgleichs von Treibhausgasemissionen eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat“ (zB „Netto-Null-Emissionen“); und

  • „Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“

Unternehmen müssen nachweisen, dass solche umweltbezogenen Produktangaben richtig sind, und diese entsprechend an die Verbraucher kommunizieren. Die Umweltangaben müssen sich dabei auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und den aktuellen Stand der Technik stützen und darüber hinaus

  • erkennen lassen, ob die Angaben sich auf das Produkt als Ganzes oder nur auf einen Teil des Produkts beziehen,

  • klarstellen, ob die Umweltleistung des betroffenen Produkts im Vergleich zu üblichen Produkten in der jeweiligen Produktgruppe tatsächlich besser ist, und

  • erkennen lassen, ob die erzielten Verbesserungen bei Umweltauswirkungen oder Umweltaspekten, die Gegenstand der Umweltangaben sind, durch etwaige negative Umweltauswirkungen nicht ausgeglichen werden.

Die Informationen, die eine Umweltangabe belegen sollen, sind den Verbrauchern beispielsweise durch den Abdruck eines Weblinks oder eines QR-Codes oder auf dem betroffenen Produkt zugänglich zu machen. Hängt die Umweltverträglichkeit des Produkts von der Verwendung des Verbrauchers ab, so müssen sich die Informationen des Unternehmers auch darauf beziehen, wie das Produkt zu verwenden ist. Bei klimabezogenen ausdrücklichen Umweltaussagen, die sich auf Kompensationen für Treibhausgasemissionen beziehen, sind Informationen darüber erforderlich, in welchem Umfang sich die Aussagen auf Kompensationen stützen und ob diese auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen zurückzuführen sind.

Die umweltbezogenen Angaben und deren Nachweise sollen zudem vor ihrer Veröffentlichung durch eine unabhängige Akkreditierungsstelle überprüft werden, die eine sog Konformitätsbescheinigung ausstellt. Darüber hinaus müssen die umweltbezogenen Angaben anlassbezogen aktualisiert und spätestens nach fünf Jahren auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Die Europäische Kommission veröffentlichte im März 2023 einen Vorschlag für die Green ClaimsDirective. Am hat der Europäische Rat seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zu dieser Richtlinie festgelegt. Die allgemeine Ausrichtung des Rates bildet die Grundlage für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Formulierung. der Richtlinie.

S. 264Um Greenwashing zu bekämpfen, sollten nach Ansicht der EIOPA die zuständigen Aufsichtsbehörden zudem ihre jeweiligen Märkte im Hinblick auf Nachhaltigkeitsangaben überwachen. Zu diesem Zweck sollten sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit

a)

Nachhaltigkeitsangaben in allen Phasen des Lebenszyklus von Versicherungs- und Altersvorsorgeprodukten beurteilen, einschließlich der Phasen auf Unternehmens- und Produktebene;

b)

die Einhaltung bestehender und künftiger einschlägiger aufsichtsrechtlicher Anforderungen überwachen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anforderungen der SFDR, der Taxonomie-Verordnung, der POG-Anforderungen (Product Oversight and Governance) in Bezug auf die Nachhaltigkeit, der IDD-Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, der IORP II-Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, der Solvabilität-II-Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit und der allgemeinen Fairness-Anforderungen in der IDD;

c)

zu überwachen, dass die Anbieter die in der Stellungnahme der EIOPA enthaltenen Grundsätze einhalten (Angemessene, begründete, zugängliche und aktuelle Angaben);

d)

eine verstärkte aufsichtliche Kontrolle für Versicherungs- und Rentenprodukte einführen, die nachhaltigkeitsbezogene Begriffe in ihrem Namen enthalten.

Stellt sich im Laufe der Aufsichtstätigkeit heraus, dass ein Anbieter irreführende Angaben zur Nachhaltigkeit gemacht hat, sollten die zuständigen Behörden weitere Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, wie zB die Aufforderung an den Anbieter, geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht zu ergreifen.

4. Konsequenzen von Greenwashing und mögliche Gegenmaßnahmen

Greenwashing kann für Versicherungsunternehmen ein erhebliches Risiko darstellen und zahlreiche negative Folgen für das Unternehmen haben.

  • Rechtliche und regulatorische Risiken: Unternehmen sollten sich intensiv mit der sich ständig weiterentwickelnden und komplexen Regulatorik auseinandersetzen und sich entsprechend auf neue rechtliche Entwicklungen - wie beispielsweise die neuen Richtlinien(-vorschläge) iZm Schutz gegen unlautere Praktiken und Umweltaussagen - vorbereiten, um Verstößen und Strafen rechtzeitig vorzubeugen. Da die Regulierungsbehörden zunehmend auf Nachhaltigkeit achten, können Unternehmen auch strengeren Kontrollen und neuen S. 265Vorschriften unterliegen, die sich auf ihre Geschäftspraktiken auswirken. In der jüngsten Judikatur gibt es bereits zahlreiche Urteile zu Greenwashing-Fällen, die dieses Risiko verdeutlichen.

  • Reputationsrisiken und Wettbewerbsnachteile: Wenn Verbraucher und die Öffentlichkeit feststellen, dass ein Unternehmen Greenwashing betreibt, kann dies dessen Ruf erheblich schädigen. Diese negative Berichterstattung kann langfristig das Vertrauen der Kunden und anderer Stakeholder untergraben. Stakeholder könnten sich von einem Unternehmen abwenden und stattdessen zu echten nachhaltigen Alternativen wechseln, wodurch sich die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen nachhaltig verschlechtern kann.

    Greenwashing-Fälle der europäischen Versicherungswirtschaft der letzten Jahre haben vor allem Reputationsrisken verursacht und verstärkten Druck auf Investitionsstrategien ausgelöst. Mehrfach wurde von Aktivisten und Umweltgruppen kritisiert, dass trotz öffentlicher Aussagen, klimafreundlich und nachhaltig zu handeln, in Unternehmen investiert wurde, die erheblich zu Treibhausgasemissionen beitragen.

  • Auswirkung auf Mitarbeiterbelange: Greenwashing kann auch die Einstellung der Mitarbeiter zum eigenen Unternehmen beeinträchtigen, insbesondere wenn diese sich für Nachhaltigkeit und ethisches Verhalten einsetzen. Das kann zu einer erhöhten Mitarbeiterfluktuation und zu Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Talente führen.

Unternehmen sollten sich daher intensiv mit dem Thema Greenwashing in ihrem eigenen Betrieb, aber auch entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette befassen, um die zuvor genannten Risiken entsprechend zu minimieren. Folgende Überlegungen und Maßnahmen sollten sie dabei ua in ihre Überlegungen einbeziehen:

  • Eine effektive Unternehmenssteuerung kann dafür Sorge tragen, dass Nachhaltigkeits- und Sozialstandards in die Unternehmensstrategie integriert und gelebte Praxis werden.

  • Risikomanagement und Unternehmenssteuerung können dazu beitragen, dass ein Unternehmen tatsächlich nachhaltige und sozial verantwortliche Geschäftspraktiken umsetzt und nicht nur Greenwashing betreibt. Das Risikomanagement kann dabei helfen, Nachhaltigkeits- und Sozialrisiken im Unternehmen zu identifizieren und durch entsprechende Maßnahmen zu minimieren (siehe Herold und Plückhahn in diesem Band). Wichtig dabei ist, dass die Unternehmen einen umfassenden Ansatz zur Identifizierung und zur Steuerung von Greenwashing-Risiken im gesamten Betrieb entwickeln, der die bestehende Governance und die gesamte Wertschöpfungskette wie beispielsweise die Produktentwicklung, die Verkaufs- und Preisgestaltungsprozesse im Underwriting, aber auch die Veranlagungsseite berücksichtigt.

  • S. 266Versicherungsunternehmen sollten eine robuste ESG-Data-Governance im Unternehmen aufsetzen und entsprechende Maßnahmen entwickeln, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit der ESG-Daten gewährleisten zu können, welche für die externe Berichterstattung beispielsweise iZm der CSRD, SFDR oder Taxonomie-Verordnung herangezogen werden. Des Weiteren sind die verlässlichen Daten auch unerlässlich für das eigene Verständnis hinsichtlich der eigenen Underwriting- und Investment-Portfolios und des damit verbundenen ESG-Exposure, um irreführende Aussagen zu vermeiden.

  • Kontrollmechanismen helfen, Nachhaltigkeits- und Sozialstandards im Unternehmen einzuhalten. Des Weiteren ist auch in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und sonstige ESG-Kommunikation ein wirksames internes Kontrollsystem zu etablieren, das sicherstellt, dass alle gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften überwacht und kontrolliert werden. Der direkte Nutzen aus der Umsetzung eines internen Kontrollsystems für Unternehmen sind die Erhöhung der Verlässlichkeit der Prozesse, die Minimierung des Compliance-Risikos und die verbesserte Kosten-Nutzen-Relation.

  • Evaluierung der derzeitigen Unternehmenskommunikation und Entwicklung einer Kommunikationsstrategie: Die Durchführung einer Ist-Analyse kann bei der Beurteilung unterstützen, ob es Warnsignale für Greenwashing gibt bzw wie hoch die Wahrscheinlichkeit für bewusstes oder unbewusstes Greenwashing ist und ob die derzeitige Kommunikation den erforderlichen und gewünschten Standards entspricht. Daraus abgeleitet können beispielsweise Richtlinien zum Themenbereich Greenwashing und neue Kommunikationswege und -formen ausgestaltet werden, die den Informationsbedarf der Stakeholder entsprechend berücksichtigen und belastbare und transparente Aussagen ermöglichen. Sollten Unternehmen in die unangenehme Situation kommen, mit Greenwashing-Vorfällen konfrontiert zu werden, ist eine transparente Kommunikation unverzichtbar und belastbare Krisenkommunikationsprozesse sollten entsprechend etabliert sein, um Reputationsschäden möglichst gering zu halten.

  • Regelmäßige Überprüfung und Schulung der Mitarbeiter sind ebenfalls wichtig, um sicherzustellen, dass das Bewusstsein für Greenwashing im Unternehmen tief verankert wird und die entsprechenden Anforderungen den Mitarbeitern auch bekannt sind.

Weiters ist die verpflichtende externe Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten eine zentrale Komponente der CSRD (siehe Tenora/Csanyi in diesem Band). Dies schafft nicht nur Vertrauen bei den Stakeholdern, sondern stellt auch sicher, dass die Berichte den festgelegten Standards und Vorschriften entsprechen. Die externe Prüfung kann dazu beitragen, die Qualität der Berichterstattung zu verbessern und sicherzustellen, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsverpflichtungen ernst nehmen und wahrheitsgemäß darstellen.

Ein entscheidender Aspekt der externen Prüfung gemäß CSRD ist die Bekämpfung von Greenwashing, also der Praxis, sich durch irreführende oder übertriebene S. 267Darstellungen als umweltfreundlicher oder nachhaltiger darzustellen, als es tatsächlich der Fall ist. Durch die unabhängige Validierung der Nachhaltigkeitsberichte wird es für Unternehmen schwieriger, falsche oder irreführende Informationen zu veröffentlichen. Externe Prüfer können Unstimmigkeiten aufdecken und sicherstellen, dass die Berichte auf verlässlichen Daten basieren. Dies erhöht die Transparenz und reduziert das Risiko, dass Unternehmen sich durch Greenwashing einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Darüber hinaus fördert die externe Prüfung eine Kultur der Rechenschaftspflicht innerhalb der Unternehmen. Führungskräften und Mitarbeitern ist bewusst, dass ihre Nachhaltigkeitsstrategien und -leistungen einer externen Überprüfung unterzogen werden. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen intern strengere Kontrollen und Prozesse einführen, um sicherzustellen, dass alle Nachhaltigkeitsmaßnahmen ordnungsgemäß dokumentiert und umgesetzt werden. Langfristig trägt dies nicht nur zur Verbesserung der Nachhaltigkeitsleistung bei, sondern stärkt auch das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Investoren in die Ernsthaftigkeit und Integrität der Unternehmensbemühungen im Bereich der Nachhaltigkeit.

5. Fazit

Die Versicherungsbranche nimmt eine zentrale Rolle in der Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft ein, weshalb Versicherungsunternehmen sich und ihre Produkte zunehmend mit Nachhaltigkeitsaussagen in Verbindung bringen, wodurch ein potenzielles Risiko von Greenwashing entsteht. Greenwashing kann dabei in unterschiedlichen Formen und an diversen Stellen und Ebenen des Unternehmens und seiner Wertschöpfungskette vorkommen. Eine klare einheitliche und rechtliche Definition von Greenwashing fehlt nach wie vor. Die Regulatorik hinsichtlich Greenwashing ist noch jung und entwickelt sich dynamisch weiter. Gut etablierte und wirksame Vorschriften können die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen vor unklaren oder irreführenden Aussagen schützen. Die bisherige Regulatorik hat jedoch gezeigt, dass es zum Teil erhebliche Auslegungsspielräume gibt. Daher sind weitere Klarstellungen, Kohärenz und Leitlinien erforderlich, um die nachhaltigen Ziele zu erreichen. Auch die Qualität und die Verfügbarkeit von ESG-Daten ist zum Teil noch nicht ausreichend, damit Versicherungsunternehmen belastbare Aussagen und Entscheidungen treffen können - nächste Schritte wie die CSRD-Berichterstattung und die darin vorgesehene Prüfpflicht werden jedoch positive Impulse liefern. Das Risiko von Greenwashing für Versicherungsunternehmen ist erheblich und kann schwerwiegende Folgen haben. Darum ist es unerlässlich, dass sich Unternehmen mit den rechtlichen Anforderungen vertraut machen, laufende Entwicklungen beobachten und das Greenwashing-Risiko in ihre Unternehmensstrategie, ihre Prozesse und sowie Risikomanagement- und Kontrollsysteme einfließen lassen, um eine transparente, nachvollziehbare und belastbare Kommunikation für ihre Stakeholder sicherzustellen.

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