ESG und Nachhaltigkeit für Versicherungsunternehmen
1. Aufl. 2025
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S. 1821. Einleitung
Die Prüfpflicht in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichte wurde im Rahmen der Verabschiedung der CSRD angepasst und findet sich nun in Artikel 34 Abs 1 lit aa Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU idF der CSRD. Während die in der bisherigen Richtlinie vorgesehene Aufgabe des Abschlussprüfers darauf beschränkt war, festzustellen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde, ist für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD eine verpflichtende Prüfung durch den Abschlussprüfer, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen vorgesehen.
Im Rahmen einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit ist zu folgenden Bereichen eine Aussage zu treffen:
Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen und den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards zu berichten ist (kurz: die Wesentlichkeitsanalyse)
Die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Artikel 29d (Tagging nach der ESEF-Verordnung [EU] 2019/815)
Die Berichterstattung nach Art...