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ESG und Nachhaltigkeit für Versicherungsunternehmen
Braumüller/Tenora/Wiedermann-Ondrej (Hrsg)

ESG und Nachhaltigkeit für Versicherungsunternehmen

Rechtsrahmen und Praxis

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5177-4

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Dokumentvorschau
ESG und Nachhaltigkeit für Versicherungsunternehmen (1. Auflage)

Karin Tenora

1. Einleitung

Die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, European Sustainability Reporting Standards (ESRS), sind ein zentraler Bestandteil der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die bestimmte Unternehmen in der Europäischen Union dazu verpflichtet, umfassende Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen, wobei die Berichterstattungspflicht gestaffelt in Kraft tritt. Ziel dieser Berichterstattung ist es, Transparenz in Bezug auf ökologische, soziale und Governance-Themen (ESG) zu schaffen und den Beitrag der Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung offenzulegen. In der Richtlinie selbst wird der Berichtsrahmen vorgegeben, welcher durch die ESRS inhaltlich konkretisiert wird.

2. Allgemeines zu den Inhalten

Mit der Einführung der CSRD, die schrittweise ab dem Geschäftsjahr 2024 Anwendung findet, wurde eine Berichtspflicht in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance eingeführt. Die Konkretisierung erfolgt durch die im Verordnungsweg erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS), die festlegen, über welche Informationen Unternehmen Bericht erstatten müssen und ggf in welcher Struktur diese InformaS. 24tionen vorzulegen sind. Diese Standards sind direkt anwendbar und erfordern keine Umsetzung in nationales Recht.

Diese erhöhte Rechenschaftspflicht soll verschiedenen Interessengruppen einheitliche und vergleichbare Informationen zur Verfügung stellen. Die ESRS schreiben vor, welche Angaben gemacht werden müssen, normieren jedoch keine konkreten Verhaltensweisen. Dennoch hofft man, dass die neuen Verpflichtungen zu einem nachhaltigeren Handeln anregen. Politische Entscheidungsträger und Umweltagenturen sollen diese Daten nutzen können, um ökologische und soziale Entwicklungen zu überwachen, die Umweltökonomie insgesamt zu fördern und eine fundierte Grundlage für politische Entscheidungen zu schaffen.

Die Leser erhalten Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risken und Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance, die in die (sehr weit ausgelegte) Sphäre des Unternehmens fallen. Der Begriff „Auswirkungen“ bezieht sich auf positive und negative nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Betrachtet werden sollen die tatsächlichen sowie die möglichen künftigen Effekte. Die Bezeichnung „Risiken und Chancen“ bezieht sich demgegenüber auf die nachhaltigkeitsbezogenen finanziellen Risiken und Chancen des Unternehmens, einschließlich solcher, die sich aus Abhängigkeiten von natürlichen, personellen und sozialen Ressourcen ergeben, die im Rahmen einer Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit ermittelt wurden.

Mit der Ausarbeitung der Standards wurde EFRAG als unabhängige Expertengruppe beauftragt. Das erste Set an Standards wurde bereits von der Europäischen Kommission erlassen und im Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

3. Aufbau und Struktur der ESRS

Die derzeit verlautbarten ESRS bestehen aus zwölf Standards mit mehr als 1.000 Datenpunkten, die spezifische Anforderungen an die Berichterstattung stellen. Sie lassen sich wie folgt unterteilen:

  • Generelle Standards (Cross-Cutting Standards): Diese umfassen grundlegende Anforderungen, die für alle berichtspflichtigen Unternehmen gelten. Hierzu gehören die allgemeinen Berichtspflichten, Governance-Fragen und die Offenlegung wesentlicher Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeit. Zu den S. 25Cross-Cutting Standards zählen derzeit ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (Allgemeine Offenlegungspflichten).

  • Themenbezogene Standards (Topical Standards): Diese Standards behandeln jeweils spezifische Themengebiete der Bereiche Umwelt, Soziales oder Governance.

  • Sektorspezifische Standards (Sector-specific Standards).

  • Weiters sollen Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen - KMU (ESRS for small, medium enterprises (SMEs) veröffentlicht werden.

Die generellen und themenbezogenen Standards sind branchenübergreifend, dh sie gelten grds für alle Unternehmen.

Die sektorspezifischen Standards sollen auf Unternehmen einer bestimmten Branche zugeschnitten werden. Sie sind multithematisch angelegt und befassen sich mit Auswirkungen, Risiken und Chancen, die für die Unternehmen eines Wirtschaftszweiges besonders relevant sind und in den themenbezogenen Standards entweder gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden; dadurch soll die Vergleichbarkeit erhöht werden. Die Veröffentlichung der ersten sektorspezifischen Standards ist bis zum geplant. Folgende Standards wurden bereits verabschiedet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Cross-Cutting Standards
ESRS 1:
ESRS 2:
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Angaben
Umweltstandards (ESRS E)
ESRS E1:
ESRS E2:
ESRS E3:
ESRS E4:
ESRS E5:
Klimawandel
Umweltverschmutzung
Wasser- und Meeresressourcen
Biologische Vielfalt und Ökosysteme
Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Sozialstandards (ESRS S)
ESRS S1:
ESRS S2:
ESRS S3:
ESRS S4:
Arbeitskräfte des Unternehmens
Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
Betroffene Gemeinschaften
Verbraucher und Endnutzer
Governance-Standards (ESRS G)
ESRS G1:
Unternehmensführung
Tab 1: ESRS-Standards

Weiters hat EFRAG bisher drei Implementierungs-Leitlinien veröffentlicht (Implementation Guidance zur Wesentlichkeitsanalyse - EFRAG IG 1, Implementation Guidance zur Wertschöpfungskette - EFRAG IG 2, Liste mit DatenS. 26punkten - EFRAG IG 3 inkl Erläuterungen in Form einer Explanatory Note). Darüber hinaus soll auch die Frage-und-Antwort-Plattform (ESRS Implementation Q&A Platform) von EFRAG Unterstützung bieten.

Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte der ersten zwölf Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards kurz beleuchtet und die Frage geklärt, welche ESRS verpflichtend sind und wie die einzelnen Standards zusammenhängen.In ESRS 1 werden der Aufbau der ESRS beschrieben und die zugrunde liegenden Konzepte erläutert sowie allgemeine Anforderungen an die Erstellung und Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen festgelegt. Aus ESRS 1 ergeben sich keine direkten Angabepflichten.

In ESRS 2 werden jene Angabepflichten festgelegt, die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte vorlegen muss. Darüber hinaus enthält jeder themenbezogene Standard wiederum Angabepflichten aus ESRS 2.

Die fünf Umweltstandards orientieren sich an den sechs Umweltzielen der Taxonomie-Verordnung und umfassen folgende Bereiche:

a)

Klimaschutz,

b)

Anpassung an den Klimawandel,

c)

nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen,

d)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,

e)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,

f)

Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Die bisher veröffentlichten ESRS E1 bis ESRS E5 decken die Umweltaspekte Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, biologische Vielfalt und Ökosysteme sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ab.

Die Sozialstandards beschäftigen sich mit sozialen Aspekten, über die das Unternehmen zu berichten hat. Der Standard ESRS S1 sieht eine Berichterstattungspflicht über die eigenen Arbeitskräfte vor. Ziel ist es, alle wesentlichen Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte des Unternehmens in Bezug auf soziale Faktoren, wie Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung und Chancengleichheit, sonstige arbeitsbezogenen Rechte, zu ermitteln, wobei die Definition über jene der direkten Mitarbeiter des Unternehmens hinausgeht, da auch „Fremdarbeitskräfte“ erfasst sind. Die Sozialstandards verpflichten die Unternehmen, auch über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), über betroffene Gemeinschaften (ESRS S3) sowie über Verbraucher und Endnutzer (ESRS S4) zu S. 27berichten. Betroffene Gemeinschaften sind Personen oder Gruppen, die in demselben Gebiet leben oder arbeiten, das von den Tätigkeiten eines berichtenden Unternehmens oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen ist oder sein könnte. Während der ESRS S1 rund 200 Angabepflichten enthält, ist die Berichtspflicht der drei weiteren Sozialstandards wesentlich weniger umfangreich, wenn gleich nicht weniger herausfordernd, da insbesondere die Datenbeschaffung in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften sowie Verbraucher und Endnutzer komplex sein wird. Vor allem die Definition der Wertschöpfungskette (Value Chain) bzw die Angabepflichten entlang der Wertschöpfungskette werden im Kontext von Versicherungsunternehmen tw kritisch gesehen.

Der Governance Standard befasst sich mit der Berichterstattung der Unternehmenspolitik. Er soll Nutzern von Nachhaltigkeitsberichten einen Überblick über die Bereiche Unternehmenskultur, Korruption, Lieferantenmanagement und Lobbytätigkeiten des Unternehmens geben. Der Governance Standard unterliegt keinen Phase-in-Regelungen, dh, dass er - vorausgesetzt, die Wesentlichkeitsanalyse fällt positiv aus - von allen berichtspflichtigen Unternehmen auch bereits im Jahr der Erstanwendung vollumfänglich zu berichten ist. Festzuhalten ist, dass dieser Berichtsstandard keine neuen Governance-Standards festlegt, sondern primär - wie bereits oben erläutert - die Berichtspflichten konkretisiert.

Die folgenden sektorspezifischen Standards, die die zentralen Themen einer Branche definieren und branchenspezifische Detailangaben und Kennzahlen festlegen sollen, befinden sich (Stand Jänner 2025) in Ausarbeitung:

  • Öl und Gas

  • Bergbau, Steinbruch und Kohleabbau

  • Straßentransport

  • Textilien, Accessoires, Schuhe und Schmuck

  • Finanzinstitute

  • Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU).

Die ESRS für Finanzinstitute sollten die Bereiche Bankwesen, Kapitalmärkte und Versicherungswirtschaft umfassen, wobei bei Versicherungen eine Spezifizierung S. 28für folgende Themen geplant ist: Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung, Rückversicherung, Pensionskassen, Risiko- und Schadenbewertung, Tätigkeiten von Versicherungsvertretern und -maklern, sonstige Hilfstätigkeiten im Versicherungs- und Pensionskassenbereich. Bis diese Standards finalisiert sind, erstellen die Versicherungsunternehmen ihre Berichte ohne branchenspezifische Vorgaben. Es bleibt abzuwarten, ob sich aus den ersten Berichten der Versicherungsunternehmen eine Praxis ableiten lässt, die EFRAG in die Regulatorik aufnimmt.

Für folgende Standards liegt noch kein konkreter Zeitplan vor:

  • Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur

  • Kraftfahrzeuge

  • Energieerzeugung und Versorgungsbetriebe

  • Lebensmittel und Getränke.

4. Wesentlichkeitsanalyse

Ein zentrales Element der ESRS ist die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse, bei der die Unternehmen bewerten müssen, welche Nachhaltigkeitsthemen für ihre Geschäftstätigkeit und ihre Stakeholder besonders relevant sind. Diese Analyse basiert auf dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, das sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und Gesellschaft (Inside-out-Perspektive) als auch die Auswirkungen externer Faktoren auf das Unternehmen (Outside-in-Perspektive) berücksichtigt, wobei eine Einbeziehungspflicht von Interessenträgern bei der Bewertung der nachhaltigkeitsbezogenen Wesentlichkeit besteht.

Die Wesentlichkeitsanalyse bildet somit den Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den ESRS. Ein Nachhaltigkeitsaspekt gilt dann als wesentlich, wenn er aus der Inside-out-Perspektive oder der Outside-in-Perspektive wesentlich ist. Ein Aspekt ist hinsichtlich der Auswirkungen wesentlich, wenn er sich auf die wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen positiven oder negativen Effekte des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt innerhalb kurz-, mittel- oder langfristiger Zeithorizonte bezieht. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist unter finanziellen Gesichtspunkten wesentlich, wenn er wesentliche S. 29finanzielle Effekte auf das Unternehmen nach sich zieht oder wenn diese nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind. Die finanzielle Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsaspekts ist nicht auf Bereiche beschränkt, die unter die Kontrolle des Unternehmens fallen, sondern umfasst auch Informationen über wesentliche Risiken und Chancen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen außerhalb des Unternehmens bzw der Unternehmensgruppe.

Diese Wesentlichkeitsanalyse fungiert somit als Filter, damit die wichtigsten Informationen offengelegt werden und die Öffentlichkeit nicht wahllos mit Informationen versorgt wird. Erkennt ein Unternehmen, dass ein Thema, das von einem themenbezogenen Standard abgedeckt wird, insgesamt nicht wesentlich ist, ist es nicht verpflichtet, hierzu Angaben zu machen. Falls es sich dabei um den ESRS E1 (Klimawandel) handelt, muss jedoch eine ausführliche Begründung für die Nicht-Angabe vorgelegt werden. Wird ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt nicht von einem Standard abgedeckt oder ist diese Abdeckung nicht ausreichend granular, sind Zusatzangaben erforderlich.

Die am veröffentlichte Implementation Guidance zur Wesentlichkeitsanalyse (EFRAG IG 1) bietet unverbindliche Hilfestellungen zur Wesentlichkeitsanalyse und den entsprechenden Reportingpflichten.

5. Wertschöpfungskette

Im Rahmen der Berichtspflicht sind die Unternehmen gefordert, nicht nur die eigenen internen Prozesse und damit den eigenen Teil der Wertschöpfung, sondern auch die gesamte vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette zu analysieren, um sämtliche Auswirkungen, Risiken und Chancen zu identifizieren und die erforderlichen Angaben gemäß den ESRS-Kriterien in ihren Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Die Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens soll Informationen über alle wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen enthalten, einschließlich jener, die im Kontext seiner Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen oder entstehen können. Somit sind auch Informationen, die sich aus indirekten Geschäftsbeziehungen ergeben, relevant. Zu erfassen sind:

  • die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens,

  • sämtliche Liefer-, Vermarktungs- und Vertriebskanäle und

  • das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatorische Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist.

S. 30Beispiele für Akteure der Wertschöpfungskette von Versicherungsunternehmen sind neben den Versicherungsnehmern, Anspruchsberechtigten und den eigenen Mitarbeitern auch Kreditinstitute, Personalberater, IT-Dienstleister, Rückversicherungsunternehmen, Vertrieb/Finanzberater/Makler, Schadenregulierer und Rückversicherungsunternehmen. Auch Finanzanlagen sowie die Finanzierung und Versicherung von Objekten werden als Geschäftsbeziehungen betrachtet, die wertschöpfungsrelevante Informationen auslösen.

Die Beschaffung der geforderten Informationen ist mit großem Aufwand verbunden, tw wird es (zunächst) unmöglich sein, die gewünschten Informationen in der geforderten Detailtiefe zu erhalten. Das Unternehmen muss im ersten Schritt zumutbare Anstrengungen unternehmen, um zu diesen Informationen zu gelangen. Sollte es keinen Zugang zu diesen Informationen bekommen, sind Schätzungen unter Verwendung aller angemessenen und belastbaren Informationen, zB Sektordurchschnittsdaten und andere Näherungswerte, erlaubt. Darüber hinaus ist grds ein dreijähriges Phasing-in für die Angaben zur Wertschöpfungskette vorgesehen. EIOPA hat in einer Stellungnahme eine Begrenzung der Wertschöpfungskette von Versicherungsunternehmen gefordert. Zum einen würden sich Investitionsentscheidungen der Versicherer auf die Stakeholder der Unternehmen auswirken, in die investiert wird; die entsprechenden Informationen dazu seien jedoch sehr komplex. Zum anderen wäre derzeit unklar, ob die ESG-Auswirkungen der versicherten Objekte, bspw Treibhausemissionen von Fahrzeugen, Haushaltsgeräten, Heizungsanlagen etc, zu einer Berichtspflicht führen. Klarheit wird wohl erst nach der Veröffentlichung des sektorspezifischen Standards herrschen.

6. Schrittweise Einführung der Berichterstattung

Neben dem schrittweisen Inkrafttreten der Nachhaltigketisberichterstattung selbst ist für die ESRS - mit Ausnahme von unternehmensspezifischen Angaben, für die es in den ersten drei Berichterstattungszeiträumen zwar Übergangsregelungen gibt, auf die jedoch nicht gänzlich verzichtet werden kann - ein Phasing-in vorgesehen. Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten können im ersten Jahr bzw in den ersten Jahren von einer Berichterstattung einzelner Standards absehen. Weiters sind einzelne Datenpunkte im ersten Jahr bzw in den ersten Jahren nicht berichtspflichtig, wobei einige dieser Ausnahmemöglichkeiten nur für S. 31Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten gelten. Bei Erstanwendung ist darüber hinaus auch ein Verzicht auf die Angabe von Vergleichsinformationen sowie ein Ersetzen von einzelnen Datenpunkten durch qualitative Informationen möglich und eine dreijährige Übergangsbestimmung für Informationen zur Wertschöpfungskette vorgesehen.

7. Elektronisches Berichtsformat

Die ESRS geben einen klaren Aufbau hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, die künftig auch in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufzustellen und auszuzeichnen ist. Über einen einheitlichen europäischen Zugangspunkt (European Single Access Point, ESAP) sollen diese Informationen beginnend mit 2027 der Öffentlichkeit schrittweise kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für die Veröffentlichung wird das European Single Electronic Format (ESEF) verwendet. Die ersten Entwürfe von XBRL-Taxonomien wurden von EFRAG am veröffentlicht.

8. Fazit

Die Einführung der sehr umfangreichen ESRS markiert einen großen Schritt hin zu einer transparenten und standardisierten Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa. Die Unternehmen sind gefordert, sich intensiv mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und ihre Nachhaltigkeitsstrategie entsprechend zu gestalten. Diese Entwicklung wird allerdings nicht nur positiv gesehen. Seitens der europäischen Unternehmen wird auf den damit verbundenen hohen Aufwand aufmerksam gemacht, der nach Ansicht der betroffenen Unternehmen in keinem Verhältnis zum Mehrwert steht. Versicherungsunternehmen stehen darüber hinaus auch vor der gesonderten Situation, dass viele der Abgabepflichten nicht neu sind, da sie bereits aufgrund bestehender Aufsichtsregularien gefordert und berichtet werden. Dies führt dazu, dass idente Informationen in verschiedenen Berichten zu veröffentlichen sind.

In diesem Zusammenhang kündigte die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im November 2024 eine Omnibus-Initiative zur Senkung der bürokratischen Lasten an und versprach Nachjustierungen im Zusammenspiel den verschiedenen nachhaltigkeitsbezogenen Regularien, insbesondere der CSRD, der EU-Taxonomie-Verordnung und der CSDDD. Erste Vorschläge beziehen sich S. 32auf die Schaffung einer neuen Unternehmenskatgorie, sogenannte „small mid-caps“ mit dem Ziel, dass Unternehmen dieser Größenklasse von „maßgeschneiderten regulatorischen Vereinfachungen im gleichen Sinne wie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren“ können, sowie „weitreichende Vereinfachungen“ ua im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Generell sollen die Angabepflichten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Aktivitäten der Unternehmen stehen. Die Kommission hat bspw angekündigt, die Anzahl jener Unternehmen, die nach den ESRS zu berichten haben, zu reduzieren und auf die Verabschiedung der sektorspezifischen Standards verzichten zu wollen. Ob und vor allem mit welchen konkreten Maßnahmen das Ziel, den mit Berichtspflichten verbundenen Aufwand für die Unternehmen europaweit um 25 % zu reduzieren, erreicht wird, bleibt abzuwarten.

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