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KMG | Kapitalmarktgesetz
Toman/Frössel (Hrsg)

KMG | Kapitalmarktgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4688-6

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Dokumentvorschau
Toman/Frössel (Hrsg) - KMG | Kapitalmarktgesetz

§ 10 Strafbestimmungen

Martin Kollar

Literatur

Barbist, Die Unschuld kehrt halb zurück, ecolex 2018, 949; Brandl/Kollar, Guilty Until Proven Innocent - Administrative Prosecutions in Austria, Chambers Global Practice Guide Banking and Finance 2019; Funk-Leisch/Weber/Wildmoser, Versicherbarkeit des Regresses gegen Vorstände wegen der Verhängung von Unternehmensstrafen, ZFR 2018, 398; Ganglbauer, Die Verhängung hoher Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden ist verfassungskonform - Anmerkungen zu ua, ÖZW 2018, 101; Grof, Bankwesengesetz: Höhe der Strafdrohung als alleiniges Kriterium für Grenzziehung zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht ungeeignet - Bemerkungen zu , ecolex 2018, 416; Grof, EuGH: (Allgemeines?) Verbot überschießender Kumulierung im Wirtschaftsstrafrecht, ecolex 2019, 1024; Grof, Verwaltungsstrafrecht: Kumulation - Verhältnismäßigkeit - Koordination - Zur unionsrechtlich bedingten Notwendigkeit der Modifikation bzw Neuausrichtung eines (weiteren) „tragenden“ Prinzips des Behördenstrafrechts, SPWR 2019, 257; Kalss, Das Verwaltungsstrafrecht ist aus den Fugen geraten - bitte rasch einfangen, GesRZ 2016, 1; Klose, „Beraten statt strafen“ - ein legistischer Schnellschuss? ÖJZ 2019, 714; Kalss, Hohe Verwaltungsstrafen verlangen neues Verwaltungsstrafverfahren, GesRZ 2018, 129; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3; Muzak, Die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 2018, ZVG 2018, 359; Neusiedler, „Beraten statt strafen“ - Die Beratungsregelung des § 33a VStG, ZVG 2019, 206; N. Raschauer, Optionen einer Verwaltungsstrafrechtsreform, ZFR 2017, 264; N. Raschauer/Wessely, VStG2; Rihs, Das EuGH-Urteil Maksimovic - Dienstleistungsfreiheit und GRC versus VStG, bauaktuell 2020, 12; Riss/Winner/Wolfbauer, Strafe muss nicht sein! ZFR 2017, 365; Stöger, Der „zurechenbaren“ natürlichen Person stehen im Strafverfahren gegen die juristische Person die Beschuldigtenrechte durchgehend zu, ÖBA 2020, 216; Wiederin, Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts, 16. ÖJT Band III/1 (2006); Zivny/Mock, EU-ProspektVO/KMG3.

Übersicht


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I.
Hintergrund
1
II.
Verwaltungsstrafrechtliche Grundlagen und Reformen
2, 3
A.
Kritik am Verwaltungsstrafrecht
3- 5
B.
Zur Rechtslage vor der Reform des Verwaltungsstrafrechts
6- 9
C.
Zur Reform des Verwaltungsstrafrechts
1.
Keine Verschuldensvermutung (§ 5 Abs 1a VStG)
2.
Wirksames Kontrollsystem - Reduktion des Sorgfaltsmaßstabs
12, 13
3.
Keine Kumulation der Strafen (§ 22 Abs 8 FMABG)
4.
Absehen von der Strafe (§ 22 Abs 6 FMABG)
15- 17
5.
Beraten statt strafen (§ 33a VStG)
D.
Auswirkungen der Reform auf § 10 KMG
III.
EuGH-Judikatur und Erfordernis weiterer Reformen
20- 24

I. Hintergrund

1

§ 10 entspricht im Wesentlichen § 16 KMG aF, soweit Veranlagungen betroffen sind. § 16 Z 4 KMG aF (Informationspflicht bezüglich der Meldestelle) wurde in § 10 Abs 1 Z 4 zur Klarstellung umformuliert, ohne dass eine inhaltliche Änderung erfolgt ist. Die bislang gerichtlich sanktionierten Tatbestände des § 15 KMG aF wurden für Veranlagungen als Verwaltungsstraftatbestände in § 10 Abs 1 Z 1 übergeführt. Für Straftaten vor Inkrafttreten des KMG () kommt das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung.

II. Verwaltungsstrafrechtliche Grundlagen und Reformen

2

Verstöße gegen die Verpflichtungen des KMG sind von der FMA mit Geldstrafen von bis zu EUR 100.000 zu ahnden. Adressaten der Strafbestimmungen sind je nach Verwaltungsstraftatbestand der Emittent, der Anbieter oder der Prospektkontrollor. Das Verwaltungsstrafverfahren der FMA unterliegt dabei dem VStG unter Berücksichtigung der Sonderbestimmungen des FMABG.

2a

Behörden dürfen gem § 30 Abs 2 VStG eine Tat nur ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden wurde. Eine Subsidiarität der Strafbestimmungen des § 10 ist im Einzelfall zu untersuchen.

A. Kritik am Verwaltungsstrafrecht

3

In den letzten Jahren wurde Kritik an den Unzulänglichkeiten des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem VStG laut. Denn aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben wurden vor allem im Finanz- und Kapitalmarkrecht Strafdrohungen in Millionenhöhe verankert, die dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht bis dato fremd waren. Das VStG war historisch betrachtet ein polizeistaatliches Relikt und in seiner gesamten Verfahrenssystematik auf Strafen im Bagatellbereich ausgerichtet. Verfassungsrechtliche Bedenken, wonach Strafen in dieser Höhe den ordentlichen Gerichten vorbehalten sein müssten, hat der VfGH in einem Erkenntnis aus dem Jahr 2017 dennoch verworfen und das Abrücken von seiner bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen mit der nachprüfenden Kontrolle der 2012 eingerichteten Verwaltungsgerichte begründet. Deren Richter seien nunmehr mit denselben richterlichen Garantien wie jene der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgestattet.

4

Das Erkenntnis des VfGH wurde von einigen Autoren (unter anderem) deswegen kritisiert, weil es sich auf die formale Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter stützt. Denn tatsächlich kann sich schon aus der in der Praxis üblichen Besetzung der Richterposten mit langjährigen Mitarbeitern aus der Verwaltung zumindest im Einzelfall der Anschein einer Befangenheit ergeben. Im Hinblick auf das Inquisitionsprinzip in erster Instanz (die Behörde agiert gleichzeitig als Ankläger und Richter), die Beweislastumkehr zulasten des Beschuldigten, das Kumulationsprinzip bei Strafen und „ewige“ Verjährungsfristen hat das Verwaltungsstrafverfahren nur bedingt den Grundsätzen eines fairen und kontradiktorischen Strafverfahrens entsprochen.

5

Nach jahrelanger und zum Teil heftiger Kritik an diesen strukturellen Defiziten im Bereich des Verwaltungsstrafrechts wurden durch Anpassungen im FMABG und die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 2018 einige Änderungen beschlossen, die jedenfalls im Anwendungsbereich des § 10 zu erheblichen Erleichterungen führen und im Folgenden noch aufgezeigt werden. Nachdem die Reform des Verwaltungsstrafrechts aus systematischer Sicht aber eher einem Flickwerk gleicht, bei der bestehende Regelungen ergänzt oder durch Ausnahmeregelungen (teilweise) ausgehebelt werden, ist es unerlässlich, zunächst kurz auf die Rechtslage vor der Reform einzugehen.

B. Zur Rechtslage vor der Reform des Verwaltungsstrafrechts

6

Im Verwaltungsstrafrecht sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG der absolute Regelfall. Ihre Strafbarkeit ist im Gegensatz zu Erfolgsdelikten nicht vom Eintritt eines bestimmten Erfolges durch die Tat (zB einem tatsächlich entstandenen Schaden) abhängig. Bereits die abstrakte Gefährdung des geschützten Rechtsgutes ist für die Strafbarkeit ausreichend. Aus systematischer Sicht handelt es sich auch bei § 10 um ein Ungehorsamsdelikt.

7

Gemäß § 5 Abs 1 VStG ist bereits fahrlässiges Verhalten strafbar, Vorsatz ist nicht erforderlich. Dabei kommt aus Sicht des Beschuldigten erschwerend hinzu, dass für Ungehorsamsdelikte eine gesetzliche Verschuldensvermutung gilt. Im Gegensatz zur Unschuldsvermutung im gerichtlichen Strafrecht wird im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich die Fahrlässigkeit - und somit die Schuld - bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten angenommen. Ein entsprechender Freibeweis ist aufgrund der außerordentlich hohen Maßstäbe, die der VwGH in diesem Zusammenhang (bisher) in ständiger Rechtsprechung ansetzt, in der Praxis nur äußerst schwer zu erbringen. Die diesbezüglichen Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem sind nach der Rechtsprechung des VwGH sehr streng und in der Praxis nur schwer zu erfüllen. Der Beschuldigte hat, um straffrei zu bleiben, den Beweis dafür zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Dazu müssen alle Maßnahmen getroffen werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

8

Für den Freibeweis ist daher ein wirksames Kontrollsystem erforderlich. Dieses muss Instruktionen und Schulungen für Mitarbeiter, ausreichende Kontrollen und bei Verstößen entsprechende Sanktionen vorsehen, um als wirksam zu gelten. Der Beschuldigte muss dabei nachweisen, wie das Kontrollsystem konkret im Einzelnen funktionieren sollte und wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, in welcher Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt werden (reine Stichproben sind nicht ausreichend). Selbst ein krasses Fehlverhalten eines Arbeitnehmers kann den Verantwortlichen nicht entschuldigen. Soweit ersichtlich, wurde bis heute nur in einer einzelnen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 ein Kontrollsystem als ausreichend befunden. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 2018 die strenge Rechtsprechung in den Materialien sogar ausdrücklich angesprochen und den VwGH damit zu einem Umdenken in diesem Bereich aufgefordert (siehe dazu sogleich in Rz 12 ff).

9

Darüber hinaus gilt im Verwaltungsstrafrecht nach § 22 Abs 2 VStG grundsätzlich auch das Kumulationsprinzip, wonach mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen werden. Diese Kumulation kann im Einzelfall zu extrem hohen Verwaltungsstrafen führen, die im Verhältnis zur begangenen Verwaltungsübertretung unverhältnismäßig sind und für die Verantwortlichen existenzbedrohend sein können.

C. Zur Reform des Verwaltungsstrafrechts

10

Der Gesetzgeber hat auf die immer lauter werdende Kritik an den Unzulänglichkeiten des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens reagiert und zunächst 2017 im Rahmen einer kleinen Aufsichtsreform Anpassungen im FMABG vorgenommen und 2018 eine Verwaltungsstrafgesetz-Novelle beschlossen, deren Änderungen seit in Kraft sind. Dabei wurden die (soeben beschriebenen) bestehenden Regelungen im Wesentlichen unverändert belassen, aber durch einzelne Bestimmungen ergänzt oder durch Ausnahmen in bestimmten Bereichen ausgehebelt. Im Folgenden werden die wichtigsten Eckpunkte der Reform zusammengefasst:

1. Keine Verschuldensvermutung (§ 5 Abs 1a VStG)

11

Durch die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 2018 wurde in § 5 VStG ein neuer Abs 1a eingefügt, der vorsieht, dass die (widerlegliche) gesetzliche Verschuldensvermutung für Ungehorsamsdelikte nach Abs 1 nicht gilt, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000 bedroht ist. Somit gilt im Anwendungsbereich des § 10 keine Verschuldensvermutung zulasten des Beschuldigten.

2. Wirksames Kontrollsystem - Reduktion des Sorgfaltsmaßstabs

12

In den Erläuterungen zur Einführung des neuen § 5 Abs 1a VStG nimmt der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Rechtsprechung des VwGH zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems Bezug. Diese sei laut Ansicht der hL (zu) streng. Deswegen soll nunmehr in „Abkehr von dieser Rechtsprechung“ ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente) regelmäßig kontrolliert wird. Eine qualitätsgesicherte Organisation liege etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw stellen nach den Erläuterungen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen sei eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG daher ausgeschlossen.

13

Das Vorgehen des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang ist aus systematischer Sicht eigenwillig. Im Rahmen der Erläuterung des neuen § 5 Abs 1a VStG greift der Gesetzgeber die Kritik der Lehre an der Rechtsprechung zum wirksamen Kontrollsystem auf - die allerdings zu § 5 Abs 1 VStG ergangen ist - und teilt dem VwGH auf diesem Weg mit, dass er davon abkehren soll. Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass der VwGH den Sorgfaltsmaßstab für ein wirksames Kontrollsystem aus seiner Sicht überspannt hat und diesen gemäß den neuen Vorgaben absenken soll. Es bleibt freilich abzuwarten, inwieweit sich die Rechtsprechung des VwGH dadurch tatsächlich verändert, nachdem zwar der Wunsch des Gesetzgebers im Rahmen der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle klar ersichtlich ist, aber die legistische Umsetzung fragwürdig und die inhaltlichen Vorgaben im Detail auslegungsbedürftig sind.

3. Keine Kumulation der Strafen (§ 22 Abs 8 FMABG)

14

Durch § 22 Abs 8 FMABG wird das Kumulationsprinzip im Zuständigkeitsbereich der FMA aufgehoben. Somit gilt im Anwendungsbereich des § 10 nicht mehr das Kumulations-, sondern das Absorptionsprinzip. Statt mehrerer Strafen nebeneinander ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen, wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die Verwaltungsstrafe ist in diesen Fällen jeweils nach der höchsten einzelnen Strafdrohung zu bestimmen. Aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs des FMABG haben sich durch das EuGH-Urteil Maksimovic wesentliche Änderungen in Bezug auf die Anwendbarkeit des Kumulationsprinzips ergeben (siehe dazu sogleich in Rz 20 ff).

4. Absehen von der Strafe (§ 22 Abs 6 FMABG)

15

Nach § 22 Abs 6 Z 1 FMABG kann die FMA von der Verhängung einer Geldstrafe absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt, was im Sinn einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei geringfügigen Verstößen in der Praxis häufig geboten sein wird. Die Materialien stellen ausdrücklich klar, dass die unionsrechtlich vorgegebenen, im Vergleich zum sonstigen Verwaltungsstrafrecht besonders hohen Strafrahmen im Finanzmarktaufsichtsrecht die Einräumung eines - im Vergleich zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG - erweiterten Ermessensspielraums rechtfertigen, um bei nicht bedeutenden Verstößen von der Bestrafung abzusehen.

16

Darüber hinaus „kann“ die FMA nach § 22 Abs 6 Z 2 FMABG auch dann von einer Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen., Das BVwG lässt in seinen ersten Entscheidungen zu § 22 Abs 6 FMABG bereits erkennen, dass bei der Beurteilung, ob auch die Bestrafung der natürlichen Person geboten ist, auch die Schwere des Verschuldens als Kriterium heranzuziehen ist. Zudem äußerte sich das BVwG - in Bezug auf die Wertungen des VbVG - auch zum Verhältnis der Bestrafung juristischer und natürlicher Personen und zur Auslegung des § 22 Abs 6 FMABG. Aus der Bestimmung ergebe sich nicht, dass von der Einleitung eines Verfahrens und somit von der Verfolgung dieser natürlichen Personen gänzlich abgesehen werden dürfe und eine konkrete Zuordnung der Tat zu einem Entscheidungsträger und Feststellung der Sorgfaltsverstöße des Entscheidungsträgers bei einer Tat durch eine andere, für die juristische Person tätige Person gar nicht erst zu erfolgen hätte. Die Zurechnung des Verstoßes zur juristischen Person hat über das konkrete pflichtwidrige Verhalten einer natürlichen Person zu erfolgen. Die FMA hat demnach bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente ein Verfahren sowohl gegen den Entscheidungsträger als auch gegen die juristische Person zu führen: Erst dann ist sie auch in der Lage, zu entscheiden, ob es sich um einen unbedeutenden Verstoß handelt (§ 22 Abs 6 Z 1 FMABG) oder ob von der Bestrafung der natürlichen Person abgesehen werden kann (§ 22 Abs 6 Z 2 FMABG).

17

Die Verantwortlichen gemäß § 9 VStG sind ab dem Zeitpunkt, in dem von ihrer Bestrafung gemäß § 22 Abs 6 FMABG abgesehen worden ist, formal nicht mehr als Beschuldigte iSd § 31 Abs 1 VStG anzusehen. Durch das Absehen von der Bestrafung der natürlichen Person gemäß § 22 Abs 6 Z 2 FMABG besteht kein Hindernis für die (weitere) Verfolgung der juristischen Person, diese kann also unabhängig davon weiter verfolgt und bestraft werden. Wird das Verfahren gegen die juristische Person weitergeführt, müssen den Verantwortlichen aber dennoch die Beschuldigtenrechte im Verfahren gegen die juristische Person weiterhin eingeräumt werden; eine Beiziehung (nur) als Zeuge ist unzulässig. Dies ergibt sich aus der Abhängigkeit der Bestrafung der juristischen Person von der Strafbarkeit der Verantwortlichen.

5. Beraten statt strafen (§ 33a VStG)

18

Ähnlich wie § 22 Abs 6 FMABG sieht nunmehr auch § 33a VStG ein Ermessen für die zuständige Behörde vor, um in leichteren Fällen von einer Strafe abzusehen. Es gilt das Prinzip „Beraten statt strafen“. Voraussetzung ist, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. In diesen Fällen hat die Behörde den Beschuldigten entsprechend zu beraten und schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

D. Auswirkungen der Reform auf § 10 KMG

19

Diese Änderungen im Verwaltungsstrafrecht sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie führen für Akteure im Anwendungsbereich des KMG zu wesentlich mehr Rechtssicherheit. Insbesondere die Abkehr vom Kumulationsprinzip und der - in der Praxis kaum widerlegbaren - Verschuldensvermutung sollten unverhältnismäßige hohe Strafen verhindern und die Verteidigungsmöglichkeiten für Beschuldigte verbessern. Zu beachten ist allerdings, dass die Fortentwicklung des Verwaltungsstrafrechts damit noch nicht abgeschlossen ist. Denn aufgrund des EuGH-Urteils Maksimovic ergeben sich in der Praxis erhebliche Einschränkungen betreffend der Strafvorschriften bzw -praxis der österreichischen Verwaltungsbehörden und steht bereits die nächste Reform des Verwaltungsstrafrechts durch den Gesetzgeber an.

III. EuGH-Judikatur und Erfordernis weiterer Reformen

20

Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache Maksimovic vom die Vereinbarkeit des Kumulationsprinzips mit dem Unionsrecht geprüft und festgestellt, dass diese nationale Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit des Art 56 AEUV nicht vereinbar ist, weil die Verhältnismäßigkeit des Strafausmaßes dadurch nicht gewährleistet ist. Den konkreten Anlass bildeten nationale Regelungen in Bezug auf die Ausländerbeschäftigung und Prävention von Lohn- und Sozialdumping, die für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen bzw eine bewilligungslose Ausländerbeschäftigung jeweils Geldstrafen von EUR 1.000 bis EUR 10.000 bzw bei mehr als drei Arbeitern von EUR 2.000 bis EUR 20.000 für jeden Arbeiter vorsahen. Der EuGH hat die exzessiv hohen Verwaltungsstrafen in Millionenhöhe, insbesondere aufgrund

  • der Mindeststrafen pro Arbeitnehmer,

  • der zwingenden kumulativen Bestrafung und

  • eines fehlenden Höchstbetrags für Strafen

als unverhältnismäßig und sohin als mit der Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts unvereinbar qualifiziert. Nicht von Bedeutung ist, ob objektiv-abstrakt gesehen eine hohe Gesamtstrafe auszusprechen wäre. Es kommt ausschließlich darauf an, welche Strafhöhe sich subjektiv-fallbezogen als insgesamt verhältnismäßig erweist, sodass die Grundsätze des Maksimovic-Urteils auch für Bagatellfälle maßgeblich sind.

21

Die Vorgaben des EuGH im Fall Maksimovic binden die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte umgehend. Das bedeutet, dass diese bei unionsrechtlich relevanten Sachverhalten mit Auslandsbezug bei der Anwendung des Kumulationsprinzips - ungeachtet dessen, ob diese auf Grundlage von § 22 Abs 2 VStG oder leges speciales erfolgt - in sämtlichen Verfahren gewährleisten müssen, dass bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung die Gesamtstrafhöhe dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Entgegenstehende Bestimmungen sind im Wege der Interpretation oder durch (teilweise) Nichtanwendung so weit zu reduzieren, dass die Strafhöhe im Einzelfall insgesamt verhältnismäßig ist. Der VwGH hat diese Judikatur bereits aufgegriffen und dabei festgehalten, dass die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen ist. Auch der VfGH hat bereits reagiert und die Anwendung einer Strafbestimmung, die Unionsrecht widerspricht, als Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums qualifiziert (Art 1 des 1. ZP EMRK).

22

Offen ist allerdings, inwieweit die Grundsätze der Maksimovic-Entscheidung - die ebenso wie die Entscheidungen des VwGH und des VfGH die Bereiche Ausländerbeschäftigung und Prävention von Lohn- und Sozialdumping betreffen - auch auf andere Bereiche übertragbar sind. Dies wird mE von der jeweiligen Materie und den konkreten Auswirkungen der nationalen Bestimmungen etwa auf die unionsrechtlichen Vorgaben abhängen und im Einzelfall zu prüfen sein.

23

Fraglich ist auch, ob bzw inwieweit die Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil Maksimovic auch auf reine Inlandssachverhalte anzuwenden sind. Dies scheint gleichheitsrechtlich geboten: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist eine Inländerdiskriminierung unzulässig, wenn sie österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachlichen Grund benachteiligt.

24

Im Regierungsprogramm der Bundesregierung für den Zeitraum 2020 bis 2024 wird ausdrücklich festgehalten, dass aus Anlass der jüngsten EuGH-Rechtsprechung eine Reform des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht erfolgen soll. Diese soll unter den Schlagworten „Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Wahrung general- und spezialpräventiver Aspekte“ erfolgen. Da eine Umsetzung dieses Plans Stand Juli 2024 noch nicht erfolgt ist, ist mit einer Umsetzung in der Legislaturperiode 27 (XVII) wohl nicht mehr zu rechnen. Es bleibt somit abzuwarten, ob bzw wann der Gesetzgeber das EuGH-Urteil Maksimovic zum Anlass nimmt, ein einheitliches, modernes Verwaltungsstrafrecht zu implementieren, das den rechtsstaatlichen Herausforderungen gerecht wird, die sich insbesondere aus den unionsrechtlich vorgegebenen Verwaltungsstrafen im Millionenbereich ergeben. Die strukturellen Schwächen des Verwaltungsstrafrechts weiterhin nur mit punktuellen Lösungen zu kaschieren, wäre - wie die Reformen der letzten Jahre zeigen - unzureichend.

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