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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, GebR 2025, 2025-0.125.283
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)

3.2. Hundertsatzgebühren

3.2.1. Begriff

77Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.

3.2.2. Bemessung und Entrichtung

78Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:

79Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für:

  • Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 80)

  • Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört ( § 33 TP 5 Abs. 5 Z 6 GebG; siehe Rz 1376)

  • Parteienvertreter (siehe Rz 88) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 1380)


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995