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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)
3.2. Hundertsatzgebühren

3.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG

88Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater) sind befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats) die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen.

3.2.4.1. Aufschreibungen (Gebührenjournal)

89Beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6) ist eine Steuernummer zu beantragen.

90Über die selbstberechneten Gebühren sind Aufschreibungen zu führen. Geordnet nach dem Datum der Selbstberechnung haben diese für jedes Rechtsgeschäft insbesondere zu enthalten:

  • die Nummer der Aufschreibung,

  • die Art des Rechtsgeschäftes,

  • die Gebührenschuldner oder die für die Gebühr Haftenden,

  • den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 1046 ff),

  • die Bemessungsgrundlage und

  • die Höhe der selbst berechneten Gebühr.

91Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen. Aufschreibungen können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden.

3.2.4.2. Vermerk auf den Urkunden

92Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der

  • die Steuernummer des Parteienvertreters,

  • die Nummer der Aufschreibungen und

  • die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthalten muss.

93Bei elektronischen Urkunden ist die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (beispielsweise durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).

3.2.4.3. Anzeige und Entrichtung

94Eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6, Rz 89 ff) bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats) zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch unter Verwendung der auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at → Formulare zur Verfügung stehenden Drucksorten "Geb 2" und "Geb 2b" erfolgen (Erläuterungen zu den beiden Drucksorten bietet "Geb 2a"). Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 1199 ff).

Beispiel:

Gebührenschuld entstanden am

Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des

Selbstberechnung durch Parteienvertreter am

Fälligkeitstag

Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der

  • Abgabenart (GEB) und

  • des Zeitraumes (Monat, in dem die Selbstberechnung erfolgte, zB September 2024)

auf dem Erlagschein spätestens am Fälligkeitstag für alle selbstberechneten Gebühren dieses Zeitraumes in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

3.2.4.4. Aufbewahrungspflicht

95Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 31 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 6
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 89 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1046 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1199 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995