3.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG
88Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater) sind befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats) die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen.
3.2.4.1. Aufschreibungen (Gebührenjournal)
89Beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6) ist eine Steuernummer zu beantragen.
90Über die selbstberechneten Gebühren sind Aufschreibungen zu führen. Geordnet nach dem Datum der Selbstberechnung haben diese für jedes Rechtsgeschäft insbesondere zu enthalten:
die Nummer der Aufschreibung,
die Art des Rechtsgeschäftes,
die Gebührenschuldner oder die für die Gebühr Haftenden,
den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 1046 ff),
die Bemessungsgrundlage und
die Höhe der selbst berechneten Gebühr.
91Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen. Aufschreibungen können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden.
3.2.4.2. Vermerk auf den Urkunden
92Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der
die Steuernummer des Parteienvertreters,
die Nummer der Aufschreibungen und
die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthalten muss.
93Bei elektronischen Urkunden ist die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (beispielsweise durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).
3.2.4.3. Anzeige und Entrichtung
94Eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6, Rz 89 ff) bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats) zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch unter Verwendung der auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at → Formulare zur Verfügung stehenden Drucksorten "Geb 2" und "Geb 2b" erfolgen (Erläuterungen zu den beiden Drucksorten bietet "Geb 2a"). Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 1199 ff).
Beispiel:
Gebührenschuld entstanden am
Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des
Selbstberechnung durch Parteienvertreter am
Fälligkeitstag
Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der
Abgabenart (GEB) und
des Zeitraumes (Monat, in dem die Selbstberechnung erfolgte, zB September 2024)
auf dem Erlagschein spätestens am Fälligkeitstag für alle selbstberechneten Gebühren dieses Zeitraumes in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
3.2.4.4. Aufbewahrungspflicht
95Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 31 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995