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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, GebR 2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.2. Amtliche Ausfertigungen ( § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG)

10.2.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

280Für die in dieser Tarifpost zusammengefassten amtlichen Ausfertigungen wird die Gebühr für die Beurkundung der Verleihung von Berechtigungen erhoben.

281Gegenstand dieser Tarifpost sind rechtserzeugende und rechtsbezeugende Ausfertigungen, die in den einzelnen Ziffern erschöpfend aufgezählt sind. Gebührenpflichtig sind folgende amtliche Ausfertigungen:


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Z 1
Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 283 ff)
Z 2
Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe (siehe Rz 298)
Z 3
Verleihung (Erwerb) der österreichischen Staatsbürgerschaft (siehe Rz 300)
Z 4 und 5
Bergführerbücher, Trägerlegitimationen (siehe Rz 304)
Z 6 und 7
Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung (siehe Rz 306)
Z 8 und 9
Bergrechtliche Bewilligungen (siehe Rz 308)
Z 10
Namensänderung (siehe Rz 310)

282Die festen Gebühren sind für die einzelnen Tatbestände verschieden hoch festgelegt. Die Abstufung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Bedeutung, die die amtliche Ausfertigung für den Bewerber hat. Der Tarif sieht die feste Gebühr jeweils für den ersten Bogen vor. Sind mehrere Bogen vorhanden, so beträgt die Gebühr für jeden weiteren Bogen gemäß § 6 GebG 13 Euro (siehe Rz 110 f).


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995