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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283

4. Begriffe des Gebührengesetzes 1957 ( §§ 5, 6 GebG)

4.1. Papier

102Papier iSd GebG ist das Material, auf dem geschrieben wird. Darunter ist nicht nur Papier im technischen Sinn zu verstehen, sondern jedes andere Material, wie Pergament, Leder, Seide, Holz. Auf welche Art die Schrift hergestellt wird, ist gleichgültig (Tinte, Bleistift, Schreibmaschine, Druckverfahren, andere technische Verfahren).

103Nach § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellte Eingaben, Beilagen, Erledigungen, Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse den entsprechenden Schriften gleich.

4.2. Bogen

104Das Ausmaß des verwendeten Papiers ist nur in jenen Fällen gebührenrechtlich von Bedeutung, in denen das Gesetz die Höhe der Gebühr von der Anzahl und Größe der Bogen der Schrift abhängig macht (zB Beilagen gemäß § 14 TP 5, oder Zeugnisse gemäß § 14 TP 14 GebG). Keine Bedeutung hat das Ausmaß der Schrift zB bei der Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG (siehe Rz 400 ff).

105Das gesetzlich umschriebene Ausmaß eines Bogens deckt sich mit dem handelsüblichen Format DIN A3, das entspricht 2 Blättern im Ausmaß von DIN A4.

106Die Gebühr für einen Bogen ist auch dann in vollem Ausmaß zu entrichten, wenn das in Rz 105 angegebene Ausmaß nicht erreicht wird (Halbbogen - DIN A4, Viertelbogen - DIN A5). Jeder angefangene Bogen gilt somit als ganzer Bogen.

107Bei Schriften, die aus mehreren miteinander verbundenen Blättern bestehen, ist die Bogengebühr so oft zu entrichten, als aus den Blättern Bogen mit den Normmaßen gebildet werden können ().

108Zwei Blätter im Ausmaß von jeweils 210 mm x 297 mm (DIN A4 - Blätter) sind unabhängig von einer mechanischen Verbindung als ein Bogen zu werten, wenn sie einen inhaltlich fortlaufenden Text aufweisen. Auch unbeschriebene Seiten bleiben bei der Bogenberechnung außer Ansatz, wenn die Schrift einen inhaltlich fortlaufenden Text enthält.

Inhaltlich fortlaufender Text liegt vor, wenn zwischen den Schriften ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.

Beispiele:

Eine Beilage (Gutachten) besteht aus 3 beidseitig beschriebenen DIN A4 - Blättern (6 Seiten). Es liegen 2 Bogen vor.

Eine Beilage (Gutachten) besteht aus 6 einseitig beschriebenen DIN A4 - Blättern. Es liegen ebenfalls 2 Bogen vor.

Eine Beilage (Bauplan) besteht aus 3 beidseitig beschriebenen DIN A3 - Blättern. Es liegen 3 Bogen vor.

Eine Beilage (Bauplan) besteht aus 2 einseitig beschriebenen DIN A3 - Blättern. Es liegt ein Bogen vor.

Einer Eingabe wird ein ausländischer Reisepass im Original beigelegt, von dem ein amtlicher Gebrauch gemacht wird. Der Reisepass unterliegt einer Zeugnisgebühr, die sich nach Bogen berechnet. Ein Reisepass hat das Ausmaß von 2 Bogen.

109Hat das Papier ein größeres Ausmaß, so sind die festen Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten, gleichgültig, um wie viel das Bogenmaß überschritten wird (Bogen in Übergröße; Höchstgebühr). Ein Bogen in Übergröße stellt jedenfalls einen eigenständigen Bogen dar, unabhängig davon, ob die Rückseite beschrieben ist.

Beispiele:

Eine Beilage (Bauplan) besteht aus 1 einseitig beschriebenen Bogen in Übergröße und 1 einseitig beschriebenen DIN A3 - Blatt. Es liegt 1 Bogen in Übergröße vor (2 x 3,90 Euro) und 1 Bogen (1 x 3,90 Euro) vor.

Eine Beilage (Bauplan) besteht aus 2 einseitig beschriebenen Bogen in Übergröße. Es liegen 2 Bogen in Übergröße vor (2 x (2 x 3,90 Euro)).

Eine Beilage (Bauplan) besteht aus 2 beidseitig beschriebenen Bogen in Übergröße. Es liegen 2 Bogen in Übergröße vor (2 x (2 x 3,90 Euro)).

4.3. Weiterer Bogen

110Unter "weiterem Bogen" iSd § 6 GebG sind alle Bogen anzusehen, die mit dem ersten Bogen einen inhaltlich zusammengehörigen fortlaufenden Text enthalten. Außerdem gelten als weiterer Bogen Schriften, die einer gebührenpflichtigen Schrift (körperlich) angeschlossen sind, auch wenn sie keinen mit dieser Schrift zusammenhängenden Text enthalten, weiters Schriften, die durch die Erklärung der Parteien zum Inhalt der Urkunde und damit zum integrierenden Bestandteil der Urkunde gemacht werden.

111Die Gebührenpflicht von aus mehreren Bogen bestehenden Schriften ist verschieden geregelt:

  • von jedem Bogen die im Gesetz angegebene Gebühr (zB § 14 TP 5 GebG);

  • bei den Schriften gemäß § 14 TP 2 und TP 7 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG vom ersten Bogen die im Gesetz angegebene Gebühr; für jeden weiteren Bogen sind jeweils 13 Euro zu entrichten (zB § 14 TP 2 GebG);

  • eine bestimmte Gebühr für die Schrift, unabhängig von der Bogenanzahl (zB § 14 TP 6 GebG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 400 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995