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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283

GebR 2025 Gebührenrichtlinien 2025

Einleitung

Die Richtlinien zum Gebührengesetz (GebR 2025) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die GebR 2025 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des geltenden Gebührengesetzes durch die Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie enthalten außerdem Regelungen, wie zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Fällen zu verfahren ist.

Die Gebührenrichtlinien wurden ursprünglich 2007 veröffentlicht und 2019 neu erlassen. Aufgrund weitreichender gesetzlicher Änderungen in den letzten Jahren, die vor allem die Modernisierung des Gebührengesetzes 1957 sowie die Einführung neuer Pauschalgebühren zum Gegenstand hatten, bestand Bedarf an einer grundlegenden Überarbeitung der GebR 2019 und einer Aufhebung bestehender Erlässe. Im Rahmen dieser grundlegenden Überarbeitung wurde der bisherige Aufbau der GebR 2019 zwar weitgehend beibehalten, es waren jedoch teils sehr umfassende Ergänzungen notwendig. Darüber hinaus wurden erstmalig Aussagen zu den Bundesverwaltungsabgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 aufgenommen. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit werden die Gebührenrichtlinien daher neu verlautbart und die GebR 2025 treten an die Stelle der GebR 2019.

Die GebR 2025 sind ab anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem entstanden ist, sind sie anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw. in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.

Die GebR 2025 sind als Zusammenfassung des geltenden Gebührenrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Folgende Richtlinien, Erlässe und Informationen des Bundesministeriums für Finanzen treten außer Kraft:

  • Gebührenrichtlinien 2019 vom (BMF-010206/0094-IV/9/2018)

  • , 11 0730/2-IV/11/87

  • , 10 5010/1-IV/10/97

  • , 10 0790/2-IV/10/99

  • , BMF-010206/0002-IV/10/2005

  • Info des BMF-010206/0250-VI/5/2009

  • Info des BMF-010206/0291-VI/5/2009

  • Info des BMF-010206/0213-VI/5/2010

  • Info des BMF-010206/0069-IV/9/2018

Sonstige Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen sowie Rechtsauskünfte sind - sofern sie den GebR 2025 nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.

Auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den GebR 2019:


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Abschnitt bzw. Randzahl
Inhalt
Abschnitt 3.1.2.1. und 3.1.2.2
Rz 62 ff
Zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit der Vergebührung werden Aussagen zur Anbringung von Entrichtungs- und Befreiungsvermerken durch Behörden aufgenommen.
Abschnitt 3.2.3.2., 3.2.4.2. und 27.3.5.1.
Rz 84, 93 und 1375
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2023 eingeführten vereinfachten Dokumentationspflichten iZm der Selbstberechnung von Rechtsgeschäftsgebühren aufgenommen.
Abschnitt 4.2.
Rz 107 ff
Es werden die Grundregeln der Bogenberechnung klargestellt und Aussagen zu bisher in der Praxis strittigen Sachverhalten aufgenommen.
Abschnitt 6.
Rz 121 ff
Es werden Aussagen zu den Anwendungsfällen des amtlichen Gebrauchs eingearbeitet.
Abschnitt 8.1.2
Rz 143 ff
Es werden Aussagen zum ermäßigten Gebührensatz bei Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis aufgenommen.
Abschnitt 10.4.2.
Rz 364 ff
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2022 und das AbgÄG 2024 eingeführten Begünstigungen für elektronische Beilagen eingearbeitet
Abschnitt 10.4.7.
Rz 382 ff
Es werden Klarstellungen hinsichtlich des Tatbestandes der Beilagengebühr getroffen und zum korrekten Zählen der Beilagen getroffen. Darüber hinaus werden "typische" Beilagen für häufige, behördliche Verfahren angeführt.
Abschnitt 10.5.7.6 bis 10.5.7.9.
Rz 430 ff
Es werden Aussagen hinsichtlich des Tatbestandes der Eingabengebühr in konkreten Einzelfällen aufgenommen.
Abschnitt
Rz 446
Es werden Klarstellungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches von Befreiungsbestimmungen der Eingabengebühr getroffen sowie Aussagen zu der durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 novellierten Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen iZm freiwilligem Engagement aufgenommen.
Abschnitt .
Rz 447 ff
Es werden Aussagen zu den Änderungen der novellierten VwG-Eingabengebührverordnung sowie Klarstellungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches eingearbeitet.
Abschnitt 10.8.4., 10.10.4. und 10.20.5.
Rz 539 ff, 574 ff und 789 ff
Es werden Aussagen zur Behördenzuständigkeit für die Rückzahlung der Gebührenvorauszahlungen bei Reisedokumenten, Waffendokumenten und Ausweisen für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw getroffen.
Abschnitt 10.11.
Rz 590 ff
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2022 eingeführten Pauschalgebühren iZm dem Ausländerbeschäftigungsverfahren ( § 14 TP 12 GebG) aufgenommen.
Abschnitt 10.13.6.
Rz 651 ff
Es werden Aussagen zu der durch das AbgÄG 2024 eingeführten Begünstigung für elektronische Zeugnisse eingearbeitet.
Abschnitt 10.18.
Rz 750 ff
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2022 eingeführten Pauschalgebühren iZm der Grenzüberschreitenden Abfallverbringung ( § 14 TP 19 GebG) aufgenommen.
Abschnitt 10.19.
Rz 760 ff
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2022 eingeführten Pauschalgebühren iZm dem Zivilluftfahrtwesen ( § 14 TP 20 GebG) aufgenommen.
Abschnitt 10.20.
Rz 780 ff
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2022 eingeführten Pauschalgebühren iZm Ausweisen für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw ( § 14 TP 21 GebG) aufgenommen.
Abschnitt 10.21.
Rz 800 ff
Es werden Aussagen zu der durch das AbgÄG 2022 eingeführten Pauschalgebühr für Fahrerqualifizierungsnachweise ( § 14 TP 22 GebG) aufgenommen.
Abschnitt 10.22.
Rz 820 ff
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2023 eingeführten Pauschalgebühren iZm der Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen ( § 14 TP 23 GebG) aufgenommen.
Abschnitt 10.23.
Rz 840 ff
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2023 eingeführten Pauschalgebühren iZm Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010 ( § 14 TP 24 GebG) aufgenommen.
Abschnitt 10.24.
Rz 860 ff
Es werden Aussagen zu den durch das AbgÄG 2023 eingeführten Pauschalgebühren iZm Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen iZm Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten ( § 14 TP 25 GebG) aufgenommen.
Abschnitt 11.3.
Rz 1043 f
Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH zur Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 GebG werden Kriterien festgelegt, die gegen ein einheitliches Rechtsgeschäft und damit gegen die gänzliche Befreiung dieses Rechtsgeschäftes gemäß § 15 Abs. 3 GebG sprechen.
Abschnitt 27.3.2.2.2 und 27.3.2.2.3.2.
Rz 1326 ff und Rz 1337 ff
Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH werden Aussagen zur Abgrenzung von bestimmter und unbestimmter Dauer von Bestandverträgen getroffen. Diese Aussagen beziehen sich insbesondere auf die Vereinbarung von Kündigungsgründen nach § 30 Abs. 2 MRG sowie auf vertraglich eingeräumte Präsentations- oder Weitergaberechte.
Abschnitt 27.3.4.1.
Rz 1353 ff
Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH werden Aussagen zur Anwendung der Wohnraumbefreiung bei der Bestandvertragsgebühr eingearbeitet.
Abschnitt 27.3.5.2.
Rz 1376 ff
Es werden Aussagen zu der durch das AbgÄG 2022 eingeführten Möglichkeit der Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch Bestandnehmer aufgenommen.
Abschnitt 27.5.2.
Rz 1458 ff
Es werden Aussagen zur Abgrenzung von Bestand- und Dienstbarkeitsvertrag aufgenommen.
Abschnitt 28.1.
Rz 1701 ff
Es werden Aussagen zur Aufnahme und Übermittlung von amtlichen Befunden durch Organe der Gebietskörperschaften getroffen. Darüber hinaus werden Informationen zu den neu entworfenen amtlichen Vordrucken (StuR 1 und 2) für die Befundübermittlung bereitgestellt.
Abschnitt 29.2.
Rz 1722 ff
Es werden die Aussagen aus der Info des 2024-0.673.958, hinsichtlich der Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Zusammenhang mit Katastrophenschäden eingearbeitet.
Abschnitt 29.3.
Rz 1726 ff
Es werden Aussagen zum Anwendungsbereich der Gebührenbefreiung für Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, getroffen.
Abschnitt 29.5. und 29.6.
Rz 1747 f und 1749 f
Es werden Aussagen zu der durch das AbgÄG 2024 neu gefassten Befreiung für Leitungsrechte und für die Abwehr von Hochwasserschäden eingearbeitet.
Abschnitt 30.
Rz 1780
Es wird eine Übersicht mit kurzen Ausführungen über ausgewählte Gebührenbefreiungen außerhalb des Gebührengesetzes 1957 und deren Anwendungsbereich aufgenommen.
Abschnitt 31.
Rz 1781 ff
Es werden erstmalig Aussagen zu den wesentlichen Inhalten der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 getroffen.
Abschnitt 32.
Rz 1850 ff
Es wird eine Übersicht der Gebühren im Meldewesen aufgenommen und eine Klarstellung hinsichtlich der Gebührenbefreiung für Meldebestätigungen anlässlich der An- oder Abmeldemeldung getroffen.

Bundesministerium für Finanzen,


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995