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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen ( § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG)
10.2.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

10.2.1.1. Erteilung einer Befugnis, Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

283Bei der gebührenrechtlichen Beurteilung des Bestellungsaktes ist zu prüfen, ob der Zweck der Bestellung sich nur auf die Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung richtet oder ob der Zweck einer Befugniserteilung in erster Linie ein anderer ist und die Erwerbstätigkeit eine bloß damit verbundene Nebenwirkung.

Beispiel 1:

Die Bestellung eines Gerichtsdolmetschers durch das Oberlandesgericht hat den Zweck, den Gerichten vertrauenswürdige, die in Frage kommende Sprache völlig beherrschende ständige Übersetzer zur Verfügung zu stellen. Der Bewilligungsakt unterliegt nicht der Gebühr nach § 14 TP 2 GebG.

Beispiel 2:

Die Bestellung eines Straßenverkehrsgutachters für die Durchführung eines Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß § 5 Abs. 4 BStG 1971 hat den Zweck, die Sicherheit auf den Bundesstraßen zu erhöhen. Die Bestellung unterliegt nicht der Gebühr nach § 14 TP 2 GebG.

284Gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, von den festen Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Befreiung ist nicht in Rechtsmittelverfahren anzuwenden (siehe Rz 1780).

285Für amtliche Ausfertigungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besteht Gebührenpflicht.

Beispiele:

Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen ( § 25a Abs. 1 AWG 2002), Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers ( § 26 Abs. 1 AWG 2002), Genehmigung mobiler Anlagen ( § 52 AWG 2002)

10.2.1.1.1. Erteilung, Verleihung und Anerkennung

286Der Gebühr unterliegen behördliche Akte (amtliche Ausfertigungen), mit denen eine persönliche Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt oder eine bestehende Befähigung bzw. sonstige gesetzliche Voraussetzung zur Ausübung einer solchen Tätigkeit anerkannt wird. Aus den Begriffen "Erteilung", "Verleihung", "Bewilligung" und "Anerkennung" ist erkennbar, dass es sich um eine nach außen sichtbare Aktivität der Behörde handeln muss. Erwerbstätigkeiten, zu deren Ausübung kein nach außen erkennbarer behördlicher Anerkennungsakt für die Befähigung (Bescheid, Dekret, Eintragung in eine Liste) erforderlich ist, zu deren Anmeldung die Behörde also schweigen kann, fallen nicht unter diese Bestimmung. Anmeldungen solcher Erwerbstätigkeiten unterliegen auch nicht der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG (siehe Rz 444), wenn über die Eingabe keine schriftliche oder automationsunterstützte oder sonst technisch mögliche abschließende Erledigung zugestellt wird (siehe Rz 178).

10.2.1.1.2. Befähigung und Befugnis

287"Befähigung" und "Befugnis" sind personenbezogene Merkmale. Für die Befähigung ergibt sich dies bereits aus dem Begriff selbst. Nicht jede erteilte Befugnis schlechthin, sondern nur eine solche ist gebührenpflichtig, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch eine bestimmte Person berechtigt.

Beispiel für gebührenpflichtige Bewilligungen:

Befugniserteilung zur Führung von Hausapotheken durch Ärzte (Apothekengesetz)

288Ausschließlich sachbezogene Befugniserteilungen begründen keine Gebührenpflicht nach § 14 TP 2 GebG.

Beispiel (Anm.: unabhängig der nunmehr bestehenden Gebührenbefreiung in § 333a GewO 1994):

Die Genehmigung einer Betriebsanlage nach § 77 GewO 1994 stellt keine persönliche Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar, sondern beinhaltet sachbezogene Befugnisse, weil eine solche zur Vermeidung von Gefahren im öffentlichen Interesse ergeht und daher gebührenfrei ist ().

289Hat ein Bescheid oder eine Bescheinigung ausschließlich ordnungspolitischen Charakter, so fällt dafür keine Gebühr nach der § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG an.

Beispiele (Anm.: unabhängig der nunmehr bestehenden Gebührenbefreiung in § 333a GewO 1994):

Bescheid über die Anzeige betreffend weiterer Betriebsstätten, Standort-/Betriebsstättenverlegungen ( § 46 GewO 1994) bei Gewerben gemäß § 95 GewO 1994 außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen

Bescheid oder Bescheinigung über die Anzeige des Ausscheidens des Geschäftsführers ( § 39 Abs. 4 GewO 1994), Filialgeschäftsführers ( § 47 Abs. 3 GewO 1994), der Gewerbeeinstellung ( § 85 GewO 1994) mit Antrag auf Bescheid oder Ausfertigung einer Bescheinigung.

10.2.1.1.3. Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung

290Neben den personenbezogenen Tatbestandsmerkmalen der "Erteilung einer Befugnis" und der "Anerkennung einer Befähigung" stellt die Anerkennung einer "sonstigen gesetzlichen Voraussetzung" keine ausschließlich sachbezogene Alternative dar, sondern der Gegenstand der Anerkennung muss das Vorliegen subjektiver in der Person des Antragstellers gelegener gesetzlicher Voraussetzungen sein. Aus dem Merkmal der "Erteilung", "Verleihung" bzw. "Anerkennung" folgt, dass damit eine neue Berechtigung zukommt.

Beispiel:

Die Bewilligung der zuständigen Fernmeldebehörde erster Instanz zum erwerbsmäßigen Vertrieb (oder Betrieb) von Funkeinrichtungen stellt eine solche Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung dar und unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 GebG ().

291Sondergenehmigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche nicht über den materiellen Umfang der ursprünglichen Berechtigung hinausgehen, stellen keine gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigungen dar.

Beispiel:

Eine Sondergenehmigung im Rahmen einer schon erteilten Bewilligung über eine verlängerte Sperrstunde ist demnach gebührenfrei.

10.2.1.1.4. Erwerbstätigkeit

292Tatbestandsmerkmal des § 14 TP 2 GebG ist weiters die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, dh. die erteilte Befugnis muss in irgendeiner Art zur Sicherung oder Förderung der wirtschaftlichen Existenz des Ausübenden dienen. Keinen Unterschied macht es, ob die Ausübung der Erwerbstätigkeit auf Dauer, vorübergehend oder überhaupt nur einmalig beabsichtigt ist.

293Eine Erwerbstätigkeit ist auch anzunehmen, wenn ein Entgelt nur dem Grunde, aber nicht der Höhe nach festgesetzt ist, die jeweilige Höhe also dem Willen des Besuchers überlassen bleibt.

Beispiel:

Bewilligungen von Veranstaltungen mit "Eintritt frei, freiwillige Spenden" sind daher gebührenpflichtig.

294Unter "Erwerbstätigkeit" ist jede auf Einnahmenerzielung gerichtete selbständige wie unselbständige Tätigkeit zu verstehen. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit muss allerdings nicht mit einem Gewinn verbunden sein ().

Beispiele:

Eine Berechtigung zur bloß vorübergehenden oder auch nur einmaligen Ausübung des Gast- und Schankgewerbes außerhalb der genehmigten Betriebsstätte ist gebührenpflichtig ().

295Befugnissen zur Jagdausübung oder zur Ausübung eines Sportes fehlt das Merkmal "zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit". Diese sind daher nicht gebührenpflichtig.

296Bei der von einer Behörde auszustellenden Giftbezugslizenz handelt es sich um keine Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weshalb die Voraussetzung für eine Gebührenpflicht derartiger Lizenzen ebenfalls nicht vorliegt.

10.2.1.1.5. Höhe der Gebühr

297Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG


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Z 1
Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
83,60 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 39 Abs. 4 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 46 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 47 Abs. 3 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 77 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 85 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 95 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 333a GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 25a Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 26 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 52 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 5 Abs. 4 BStG 1971, Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 178
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 444
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1780



Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995