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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen ( § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG)
10.2.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe

298Gegenstand der Gebühr ist die jeweilige Ausfertigung über die Ernennung zum Notar oder Handelsmakler, über die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und auch über die Eintragung als Rechts- oder Patentanwalt.

Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung.

299Höhe der Gebühr

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG


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Z 2
Ernennung oder Zulassung oder Eintragung
285,90 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro

10.2.1.3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

300Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG geregelt.

301Von der Gebühr für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 14 TP 2 GebG ist die Gebühr für den Staatsbürgerschaftsnachweis zu unterscheiden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bescheinigung, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt und daher gemäß § 14 TP 14 GebG als Zeugnis gebührenpflichtig.

302Höhe der Gebühr

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG


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lit. a
in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt
1.115,30 Euro
lit. b
in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG
247,90 Euro
lit. c
in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG
247,90 Euro
lit. d
in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen
867,40 Euro

303Wird einem volljährigen Menschen mit Behinderung iSd § 17 Abs. 3 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, fällt eine Erledigungsgebühr in Höhe von 247,90 Euro gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. c GebG an, da ein Fall des § 17 StbG vorliegt. Zur Höhe der Eingabengebühr siehe Rz 441.

10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen

304Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind.

305Höhe der Gebühr

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG


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Z 4
Bergführerbücher
16,50 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro
Z 5
Trägerlegitimationen
14,30 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro

10.2.1.5. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung

306Wird die Bewilligung zur Überführung einer Leiche nicht in Form eines Leichenpasses, sondern auf andere Weise erteilt, so ist auch diese gebührenpflichtig.

Beispiele:

Leichenpassierschein, Überführungsbewilligung

307Höhe der Gebühr

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG


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Z 6
Ausstellung eines Leichenpasses
83,60 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro
Z 7
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
83,60 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 10 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 10 Abs. 4 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 11a Abs. 2 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 11b StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 12 Abs. 1 Z 3 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 12 Abs. 2 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 17 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 17 Abs. 3 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 25 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 441
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995