27.3.5. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
1371Für Bestandverträge besteht für den Bestandgeber (Vermieter, Verpächter, Leasinggeber usw.), der im Inland (Bundesgebiet der Republik Österreich)
einen Wohnsitz,
den gewöhnlichen Aufenthalt,
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält,
die Verpflichtung, die Bestandvertragsgebühr ( § 33 TP 5 GebG) selbst zu berechnen.
27.3.5.1. Selbstberechnung durch den Bestandgeber
1372Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (siehe Rz 85 f) eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft/die Rechtsgeschäfte unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb1", (erhältlich beim Finanzamt oder im Internet unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_det.asp?Typ=SD&STyp=SPR&MIdVal=742&s=deutsch) zu übermitteln. Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG. Die Gebühr ist innerhalb derselben Frist unter Anführung des Verwendungszweckes auf dem Zahlungsbeleg (Abgabenkontonummer; Abgabenart GBB, Abgabenzeitraum MMJJJJ) zu entrichten.
Wird einem Parteienvertreter vom Bestandgeber kein Auftrag zur Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG erteilt (vgl. Rz 1380), ist es zulässig, dass der Parteienvertreter das Formular Geb1 über Auftrag des Bestandgebers erstellt und eine Anmeldung beim Finanzamt vornimmt.
1373Eine Anmeldung mittels Vorlage des amtlichen Vordrucks "Geb1" ist nicht erforderlich, sofern die selbstberechnete Gebühr mit Verrechnungsweisung ( § 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.
1374Auf den Urkunden (Original, Gleichschriften) ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der
den Gebührenbetrag,
das Datum der Selbstberechnung und
die Unterschrift des Bestandgebers
enthalten muss.
1375Bei elektronischen Urkunden ist der Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung samt Gebührenbetrag und Datum der Selbstberechnung in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (insbesondere durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).
27.3.5.2. Selbstberechnung durch den Bestandnehmer
1376Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, können beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten einen Antrag auf Durchführung der Selbstberechnung stellen.
Der Antrag ist zu bewilligen, wenn der Bestandnehmer Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet.
1377Zur Durchführung der Selbstberechnung sind folgende Erfordernisse zu erfüllen:
Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Führung von Aufschreibungen (siehe Rz 90 f)
Im Übrigen siehe die Ausführungen unter Rz 94 ff.
1378Zum Entzug der Befugnis der Selbstberechnung siehe Rz 99 f.
1379Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG.
27.3.5.3. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch einen Bevollmächtigten
1380Der Bestandgeber kann einen der nachstehend angeführten Parteienvertreter bevollmächtigen, für ihn die Bestandvertragsgebühr zu berechnen und abzuführen.
Parteienvertreter iSd § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG sind:
Rechtsanwälte,
Notare,
Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater) und
Immobilienmakler und Immobilienverwalter iSd Bestimmungen der GewO 1994.
Außerdem können auch gemeinnützige Bauvereinigungen iSd Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Selbstberechnung bevollmächtigt werden.
1381Zur Durchführung der Selbstberechnung sind folgende Erfordernisse zu erfüllen:
Antrag auf Erteilung einer Steuernummer beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Führung von Aufschreibungen (siehe Rz 90 f)
Im Übrigen siehe die Ausführungen unter Rz 94 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995