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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)

27.11.4. Im Ausland ausgestellte Wechsel

1638Nach § 33 TP 22 Abs. 1 GebG unterliegen die nach dieser Bestimmung näher beschriebenen Wechsel ohne Unterschied, ob sie im Inland oder im Ausland ausgestellt sind, der Gebühr.

1639Die Gebührenschuld für im Ausland ausgestellte Wechsel entsteht erst, wenn sich einer der Tatbestände des § 16 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1633) im Inland erfüllt hat.

1640§ 33 TP 22 Abs. 4 GebG bestimmt für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel, für die die Gebührenschuld nach § 16 Abs. 3 GebG entstanden ist, dass sich die Wechselgebühr auf die Hälfte ermäßigt (siehe Rz 1630 ff). Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht, oder gelangt er im Inland zum amtlichen Gebrauch, so ist bei Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das Ausmaß von 1/8% zu ergänzen.

Beispiel:

Ein im Ausland ausgestellter Wechsel, der ausschließlich im Ausland zahlbar ist, ist im Inland mit einem Indossament versehen worden. Hiefür ist Gebührenpflicht mit einem Gebührensatz von 1/16% entstanden.

Gelangt dieser Wechsel nachträglich im Inland auch zum amtlichen Gebrauch, so ist hiefür eine Ergänzungsgebühr von weiteren 1/16% zu entrichten.

1641Wird ein im Ausland ausgestellter und im Ausland zahlbarer Wechsel, für den die Gebührenschuld nach § 16 Abs. 3 GebG nicht entstanden ist, im Inland zahlbar gemacht, so entsteht für diesen Wechsel keine Gebührenpflicht.

1642Ein im Ausland ausgestellter Wechsel gilt als ausschließlich im Ausland zahlbar, wenn die Adresse des Bezogenen, der Name dessen, der zahlen soll, auf das Ausland lautet und kein anderer inländischer Zahlungsort aus dem Wechsel ersichtlich ist.

1643Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet (siehe Rz 1183).

27.11.5. Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr

1644Die Wechselgebühr ist

  • bei Inlandswechseln vom Aussteller, Inhaber oder Akzeptanten,

  • bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten

selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten (siehe Rz 6).

1645Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält.

1646Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb 4" bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG.

Der amtliche Vordruck "Geb 4" ist beim Finanzamt erhältlich und steht auch auf der Homepage des BMF zur Verfügung (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare).

1647Neben der verpflichtenden Selbstberechnung der Wechselgebühr nach § 33 TP 22 Abs. 6 GebG besteht die Möglichkeit der Selbstberechnung

27.11.6. Gebührenbefreiungen

1648Gemäß § 33 TP 22 Abs. 7 GebG sind Finanzwechsel und deren Prolongationen von der Wechselgebühr befreit:

  • die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen (Z 1),

  • die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen (Z 2),

  • die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz übernommen hat (Z 3),

  • über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat (Z 4).

1649Erforderlich für die Gebührenbefreiung ist ein Vermerk auf dem (Finanz-)Wechsel über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenfreiheit nach der jeweiligen Ziffer des § 33 TP 22 Abs. 7 GebG durch die dort genannten Institutionen bzw. Bevollmächtigte des Bundes iSd § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz.

Randzahlen 1650 bis 1699: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 5 Abs. 1 AusfFG, Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 6
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 80
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 88
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1183
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1630 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1633
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995