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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.7. Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)

27.7.4. Wetten

1502Einer Gebühr unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht unter das Glücksspielgesetz ( GSpG) fallen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmerin/Unternehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist. Von diesem Tatbestand umfasst sind insbesondere Wetten auf den Ausgang sportlicher Bewerbe (nicht jedoch Wetten auf den Ausgang aufgezeichneter oder virtueller sportlicher Bewerbe, die Glücksspiele darstellen und den Glücksspielabgaben der §§ 57 ff GSpG unterliegen). Unternehmerin/Unternehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Dies sind insbesondere alle Rechtspersonen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln (zB Buchmacher und Totalisateure nach den jeweiligen Landesgesetzen).

1503Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.

Als Vermittlung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.

Eine Teilnahme vom Inland aus liegt auch dann vor, wenn sich nur einer der beiden Teilnehmer im Inland befindet. Die Feststellung der Teilnahme vom Inland aus kann insbesondere durch Prüfung der Registrierungsadresse (die beim Teilnehmer hinterlegte Wohnadresse) bzw. der IP-Adresse eines Teilnehmers erfolgen. Für konkrete Wettfälle kann dem Indiz der Registrierungsadresse bzw. IP-Adresse im Zeitpunkt der Teilnahme entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden ().

1504Wer zum Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten befugt ist, regeln die jeweiligen Landesgesetze (zB Gesetz über das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden [ Steiermärkisches Wettengesetz 2018], LGBl. Nr. 9/2018 in der geltenden Fassung).

1505Die Gebühr beträgt zwei Prozent vom Wetteinsatz. Wenn die Einsätze unterschiedlich hoch sind, beträgt die Gebühr zwei Prozent vom höheren Wetteinsatz.

Der Wert des bedungenen Entgeltes umfasst auch Nebenleistungen, die der Wettende anlässlich des Abschlusses des Wettvertrages (etwa einen Verwaltungskostenbeitrag) zu leisten hat.

27.7.5. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

1506Die verschiedenen in § 33 TP 17 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Hinsichtlich der Beurkundung des Rechtsgeschäftes siehe Rz 1017 ff.

Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes (siehe Rz 1079). Zum Entstehen der Gebührenschuld beim Hoffnungskauf und beim Leibrentenvertrag siehe Rz 1046 ff.

Gebührenschuldner zur ungeteilten Hand (siehe Rz 1187) sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Vertragsteile; bei Wetten der Veranstalter (Buchmacher, Totalisateur) und der Vermittler, der Wetteinsätze annimmt und weiterleitet sowie auf andere Art und Weise am Zustandekommen der Wette mitwirkt.

1507Die Gebühren für Wetten sind selbst zu bemessen und vom Veranstalter oder Vermittler abzuführen. Für die Wettgebührenabrechnung steht das Formular Geb 6 und für die Erläuterungen der Selbstberechnung der Wettgebühr das Formular Geb 6a auf der Homepage des BMF zur Verfügung (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare).

Die Gebührenentrichtung für die Wettgebühren hat bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Monats zu erfolgen.

Gleichzeitig sind Abrechnungen, aus denen die Wetteinsätze des Abrechnungszeitraumes hervorgehen, dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6) vorzulegen. Grundsätzlich ist die Abrechnung (Formular Geb 6) elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln (www.bmf.gv.at oder direkt über https://finanzonline.bmf.gv.at).

27.7.6. Nicht gebührenpflichtige Glücksverträge

1508Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden) begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, sind nicht gebührenpflichtig.

1509Differenzgeschäfte sind ebenfalls gebührenfrei. Differenzgeschäfte sind Glücksverträge in der äußeren Form von Kauf- oder Kommissionsverträgen über Waren (Devisen) oder Wertpapiere, bei deren Abschluss die Parteien jedoch darüber einig sind, dass eine effektive Lieferung nicht durchgeführt werden soll, sondern das Geschäft durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs am Erfüllungstag abgewickelt werden soll. Bei solchen Verträgen steht von vornherein fest, dass nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren oder höheren Preis am vereinbarten Stichtag ausgeglichen werden soll.

Randzahlen 1510 bis 1519: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§§ 57 ff GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
StWttG, Steiermärkisches Wettengesetz 2018, LGBl. Nr. 9/2018
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 6
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1017 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1046 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1079
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1187
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995