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Ausmessung der Geldbuße zur Bekämpfung von Kartellverstößen
Entscheidung: .
Eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Konzern, mietete Geschäftsflächen zum Betrieb einer Lebensmitteleinzelhandelsfiliale. Bereits im ersten Rechtsgang klärte der OGH, dass dies einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss gemäß § 7 Abs 1 Z 1 KartG, § 9 Abs 1 KartG und einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach § 17 Abs 1 KartG verwirklichte, für den die Antragsgegnerin verantwortlich ist. Gegenständlich war nur noch die Bemessung der Geldbuße.
Das Kartellgericht verhängte über die Antragsgegnerin eine Geldbuße von 1,5 Mio Euro. Der OGH als Kartellobergericht verhängte infolge der Rekurse der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts eine Geldbuße von 70 Mio Euro.
Die Strafrahmenobergrenze betrug, ausgehend vom Konzernumsatz, mehr als 9 Mrd Euro. Im Hinblick auf die Ausmessung der Geldbuße (ungeachtet des hohen Betrags im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens) betont der OGH seine bereits mehrfach klargestellte Rechtsprechung: Auch in Österreich sind zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen, wie sie auf Union...