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Angemessenheit von Schmutzzulagen
Möglichkeiten zur Berechnung und Neuregelung
Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird immer wieder die Angemessenheit von Schmutzzulagen diskutiert. Die Autoren beleuchten die Regelungen zur Schmutzzulage unter Bezugnahme auf zahlreiche VwGH- und BFG-Entscheidungen und zeigen Möglichkeiten zur Berechnung und Neuregelung auf.
1. Rechtsgrundlage
1.1. Gesetzliche Regelung (§ 68 Abs 1 EStG)
Nach § 68 Abs 1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.
Gemäß § 68 Abs 5 EStG sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder
infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr...