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SWK 7, 1. März 2025, Seite 415

Zur Tabaksteuerpflicht tabakfreier Produkte

VwGH-Entscheidungen zu Cannabis-Blüten und Wasserpfeifentabak

Mario Mayr

Kann ein Produkt, das weder Tabak noch Nikotin enthält, der Tabaksteuerpflicht unterliegen? Diese Frage ist an den VwGH herangetragen worden. Er hat sich in zwei Entscheidungen zu konkreten Waren geäußert.

Mit Erkenntnis vom , Ro 2024/16/0006, wurde die Revision einer Gesellschaft abgewiesen, die sich gegen die Besteuerung getrockneter Hanfblüten nach dem Tabaksteuergesetz (TabStG) gewendet hat. Mit Beschluss vom , Ro 2024/16/0008, hat der VwGH eine Revision, die gegen die Besteuerung von tabakfreiem Wasserpfeifentabak gerichtet war, zurückgewiesen.

1. Rechtslage

Nach § 2 TabStG sind Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes ua Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak).

Nach § 3 Abs 3 Z 1 TabStG ist Rauchtabak ua geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Als Rauchtabak gelten gemäß § 3 Abs 6 TabStG (auch) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs 3 leg cit erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn s...

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