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Zur Neuerrichtung des Mietgegenstands
immo aktuell 2025/5
§ 1 Abs 4 Z 2 MRG, § 16 Abs 1 Z 2 MRG
LG ZRS Wien , 38 R 22/24b
Wurde der 4. Stock eines Hauses samt dem unausgebauten Dachboden abgerissen und wurden im neu errichteten 4. und 5. Stock zeitgemäß ausgestattete Wohnungen anstatt der bisherigen Substandardwohnungen neu errichtet, wobei nur die ursprüngliche Außenmauer auf einer Seite des 4. Stocks des Hauses bestehen blieb, so ist der im 4. und 5. Stock dieses Hauses befindliche Mietgegenstand, der ausschließlich neu hergestellte Räumlichkeiten umfasst, „neu errichtet“ iSd § 1 Abs 4 Z 2 MRG.
Sachverhalt: Das Haus hat früher aus vier Stockwerken mit Substandardwohnungen und einem unausgebauten Dachboden bestanden. Mit Bescheid aus dem Jahr 2003 wurde der Abbruch des 4. Stockwerks des Hauses sowie der Dachkonstruktionen der Gassentrakte der drei Häuser bewilligt. Weiters wurde die Bewilligung zum Umbau zu einem Wohnhaus mit zeitgemäß ausgestatteten Wohnungen erteilt, wobei nach dem Abtragen der Dachkonstruktionen und des 4. Stockwerks des Hauses ein 5. Stockwerk und ein Dachausbau mit zwei Geschossen errichtet werden sollten. Die streitgegenständliche Wohnung befindet sich im (bis auf die straßenseitige Außenmauer) neu errichteten Teil des Gebäudes.
Bei den Abbrucharbeiten wurde das 4. Stoc...