Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bauträger und Raumordnung
immo aktuell 2025/4
§ 879 ABGB; § 61 Abs 1 GBG; § 33 TROG 2011
Ein Raumordnungsvertrag, mit dem sich ein Bauträger gegenüber einer Gemeinde zur Bebauung einer ihm gehörenden Liegenschaft mit einer förderbaren Gesamtanlage verpflichtet, ist ein Verwendungsvertrag iSd § 33 Abs 2 iVm Abs 3 Fall 1 TROG 2016. Ein solcher Vertrag ist jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn die Liegenschaft zuvor als Freiland gewidmet war und erst durch die Umwidmung, die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte, bebaubar wurde.
Die Einhaltung eines Raumordnungsvertrags kann insb mit den in § 33 Abs 4 TROG 2016 genannten Vorschlags- und Zustimmungsrechten abgesichert werden. Inhaltliche Grenze für die Ausgestaltung dieser Rechte ist § 879 Abs 1 ABGB.
Auch bei Raumordnungsverträgen hängt es primär vom Verbotszweck ab, ob bei Unzulässigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung der gesamte Vertrag nichtig ist oder im Übrigen gültig bleibt.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin übt ua das Baumeister- und Bauträgergewerbe aus. Sie erwarb im Jahr 2019 ein im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenes (2006 im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens neu gebildetes) Grundstück mit einer Fläche von insgesamt 972 m2. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschluss...