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Vorsteuerberichtigung und Berichtigungszeitraum bei zeitlich gemischt genutzten, nach dem 30. 4. 2004 und vor dem 1. 1. 2011 angeschafften Gebäuden
immo aktuell 2025/1
§ 12 Abs 10a UStG idF vor BGBl I 2012/22; § 28 Abs 38 Z 2 Satz 2 UStG
Die Regelung des § 12 Abs 10a UStG stellt auf Grundstücke ab, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienten (gemischt genutzte Grundstücke) und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teils ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte [...]. Das gegenständliche Vermietungsobjekt (Ferienhaus) wurde im Jahr 2007 zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet und berechtigte zur Gänze zum Vorsteuerabzug; neben der unternehmerischen Nutzung wurde es - den unbestrittenen Feststellungen des BFG zufolge - in den Jahren ab 2008 (bis 2014) jährlich im Ausmaß von ca zwei Wochen auch nicht unternehmerisch genutzt. Damit sind alle Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs 10a UStG erfüllt.
Sachverhalt: Bei der revisionswerbenden Partei (Miteigentumsgemeinschaft) wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016, in dem es den Zeitraum für die Vorsteuerberichtigung, die aufgrund einer im Jahr 2016 getätigten umsatzsteuerbefreiten (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) Veräußerung der Vermietungsliegenschaft vorzunehmen war, - abweichend von der Umsatzsteuererklärung 2016, der ein Zeitraum von neun Kalend...