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immo aktuell 1, Februar 2025, Seite 17

Indexüberprüfung iSd § 16 Abs 9 MRG und Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG

Zurückweisungsbeschluss des

Erich René Karauscheck

Wieder lernen wir aus einem Zurückweisungsbeschluss bzw ruft uns dieser elementare und folgenschwere mietrechtliche Grundsätze aus § 16 Abs 9 MRG iVm § 16 Abs 8 MRG in Erinnerung.

1. Begrenzung einer Wertsicherungsvereinbarung und Präklusivfrist

Sofern sich im Vollanwendungsbereich des MRG durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins als nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässig ergibt, ist der übersteigende Teil unwirksam (§ 16 Abs 9 Satz 1 MRG). Damit wird die Auswirkung einer Wertsicherungsvereinbarung dahingehend begrenzt, dass die jeweils zulässige Obergrenze des Hauptmietzinses dadurch nicht überschritten werden darf. Zu dem Zinstermin, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden darf, darf der höchst zulässige Mietzins daher nicht überschritten werden.

Auch gilt für die Überprüfungsmöglichkeit des § 16 Abs 9 MRG die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG. Für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung kommt es auf den Zinstermin an, nach dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird. Dieser Zeitpunkt setzt die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG iVm § 16 Abs 9 letzter Satz MRG in Gang. Die Möglichkeit nach § 16 Abs 9 Satz 1 MRG, eine Erhöhung des Mietzinses aufgrund einer Wertsicherung selbständig zu überprüfen, besteht nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob die dreijährige Präkl...

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