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Bankgarantie auch durch eine Versicherung
bauaktuell 2020/7
1. Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, wobei die Abstraktheit durch Formulierungen wie „auf erstes Abfordern“ oder „ohne Einwendung“ oder „ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses“ besonders betont wird.
2. Der Begünstigte soll so gestellt werden, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.
3. Weder der Begriff „Bankgarantie“ noch der Begriff „Bank“ sind legal definiert.
4. Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ allein ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten.
5. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit ist die Haftrücklassgarantie einer inländischen Versicherung im vorliegenden Kontext unter den Begriff „abstrakte Bankgarantie“ zu subsumieren.
Die Beklagten beauftragten die Klägerin im Zuge der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Holzbau- und Dacharbeiten. Die Klägerin vereinbarte mit den Beklagten, statt des für die Gewährleistungsdauer (bis ) zustehenden Haftrücklasses (von 3 % der Schlussrechnungssumme) e...