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Kein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung der Richtigkeit bei „vorläufiger Auftragssumme“
bauaktuell 2020/8
1. Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG. Die Richtigkeitsgarantie wird dadurch auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen.
2. Aus § 1170a Abs 2 Satz 2 ABGB ergibt sich bei einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung eines Kostenvoranschlags ohne Gewährleistung eine Anzeigepflicht des Unternehmers. Dieser hat die voraussichtliche Höhe der Überschreitung nachvollziehbar und so präzise wie möglich anzugeben, damit der Besteller eine ausreichende Dispositionsgrundlage hat.
Die Beklagten beauftragten am die Klägerin mit den baulichen Planungsleistungen, der Innenraumgestaltung und der Gartengestaltung einschließlich der örtlichen Bauaufsicht für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer Liegenschaft der Zweitbeklagten in K. Im Rahmen der Planung äußerten die Beklagten zwar den Wunsch, bei der Herstellung des Hauses Nettobaukosten von 1,2 Mio € nicht zu überschreiten; eine fixe Vereinbarung, dass das Baukostenlimit von 1.221.000 EUR nicht überschritten werden dürfe, g...