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Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten
bauaktuell 2020/10
1. Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach § 1299 und 1300 ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt.
2. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt aber etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind.
3. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Die Kläger beauftragten eine Bauunternehmerin mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses. Die dritte Rate des Werklohns im Ausmaß von 55 % sollte dann fällig werden, wenn Rohbau und Dach des Hauses hergestellt sind und der dritte Bauabschnitt beendet ist. Diese Feststellung sollte ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Hoch- und Tiefbau treffen. Der Beklagte bestätigte – als von der Bauunternehmerin – beauftragter Sachverständige in seinem Gutachten die Fertigstellung, obwohl der dritte Bauabschnitt noch nicht fertiggestellt war und – aufgrund einer Sichtprüfung erkennbar – gravierende Mängel vorlag...