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Das Ölkesseleinbauverbotsgesetz
Fragestellungen zum Anwendungsbereich
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am das Bundesgesetz über die Unzulässigkeit der Aufstellung und des Einbaus von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in Neubauten (Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019) beschlossen. Der folgende Beitrag befasst sich mit offenen Fragestellungen zum Anwendungsbereich des ÖKEVG 2019.
1. Allgemeines
Das ÖKEVG 2019 basiert auf einem Initiativantrag vom und wurde am in BGBl I 2020/6 kundgemacht.
Im Rang einer Verfassungsbestimmung wird einleitend festgelegt, dass die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt (§ 1 ÖKEVG 2019).
Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden sind unzulässig. Dies ist in den Verfahren, die derartige Anlagen zum Gegenstand haben, umzusetzen (§ 2 ÖKEVG 2019).
Dieses Bundesgesetz trat mit in Kraft (§ 3 ÖKEVG 2019). Die Regelung findet auf am bereits anhängige Verfahren keine Anwendung.