Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Behandlung von Sonderzahlungen für Spengler im Zuge der Einbeziehung in das BUAG
Besondere Fragen im Hinblick auf im Jahr 2024 geleistete Zahlungen
Mit der Novelle BGBl I 2024/120 hat der Gesetzgeber für Spengler ein besonderes Einbeziehungsverfahren in das BUAG geschaffen. Da im Geltungsbereich des BUAG besondere Vorschriften für Sonderzahlungen bestehen - gerade auch im Hinblick auf das Steuerrecht -, stellen sich hier besondere Fragen im Hinblick auf die im Jahr 2024 vom Arbeitgeber geleisteten Sonderzahlungen.
1. Grundlagen
1.1. Ansprüche auf Sonderzahlungen im Geltungsbereich des BUAG
Nach § 8 Abs 1 BUAG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Urlaubsentgelt, das zur Hälfte aus dem Urlaubsgeld (Entgeltfortzahlungsanspruch) und zur anderen Hälfte aus dem Urlaubszuschuss (14. Lohn) besteht. Der Anspruch gebührt stets gemeinsam mit dem tatsächlichen Urlaubskonsum, wobei die BUAK Schuldner des Entgeltanspruchs ist (§ 8 Abs 1 BUAG).
Viele Kollektivverträge im Bereich der Bauwirtschaft enthalten aus diesem Grund auch keine Bestimmungen zum Anspruch auf einen 14. Lohn. Sofern ein Arbeitsverhältnis dem BUAG unterliegt und gleichzeitig einem Kollektivvertrag, der einen entsprechenden Anspruch normiert, ist diese Regelung wohl teleologisch zu reduzieren. Das gilt jedenfalls für das Dauerrecht, kann aber in einer Umstellungsphase - wie der Einbeziehung in das System des BUAG - eine Rol...