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Besteuerung einer deutschen Abfindung eines österreichischen Dienstnehmers
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 1 Abs 2, 25 Abs 1 Z 1, 67 EStG; Art 15 Abs 1 und 4 DBA Deutschland.
Sachverhalt und Verfahren: Ein in Österreich ansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger Dienstnehmer erhielt nach seiner Kündigung von seinen früheren Dienstgebern - zwei konzernal verbundenen deutschen Gesellschaften - aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ua eine Abfindung für die lange Dauer des Dienstverhältnisses. Er beantragte die Besteuerung eines Teils der Abfindung (in Höhe der nach dem deutschen Recht zustehenden 15 Monatsgehälter) mit dem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs 3 EStG. Das Finanzamt erfasste diesen Teil der Abfindung zunächst gar nicht, in der Beschwerdevorentscheidung allerdings zum Tarif.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und bejahte die Anwendbarkeit des § 67 EStG.
Rechtliche Beurteilung: Nach Art 15 Abs 1 des DBA Deutschland dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
Die Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich konkreter Zahlungen erfolgt nach der VwGH-Judikatur nach kausalen Gesichtspunkten. Die ...