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ASoK 6, Juni 2016, Seite 210

Mandatsausübung eines Mitglieds des Betriebsrats neben den Berufspflichten

Die ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich nebenberuflich wahrzunehmen

Thomas Rauch

Nach § 115 Abs 1 ArbVG ist das Mandat des Betriebsratsmitglieds ein Ehrenamt, welches neben den Berufspflichten auszuüben ist. Dieser Grundsatz wird durch etliche Freistellungsansprüche relativiert, ist aber bei der Frage der Grenzen der Freistellungsansprüche zu berücksichtigen. In der Folge werden die Bedeutung dieser Bestimmung und der Umfang der Amtsfreistellung nach § 116 ArbVG näher erörtert.

1. Nebenberuflichkeit der Mandatsausübung

1.1. Zweck der Nebenberuflichkeit

Die ausdrücklich in § 115 Abs 1 ArbVG vorgesehene Nebenberuflichkeit der Mandatsausübung soll den Verlust der Nähe der Betriebsratsmitglieder zur Belegschaft vermeiden. Verbleiben die Mitglieder des Betriebsrats am bisherigen Arbeitsplatz und sind sie weiterhin – wie die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer – in die täglichen betrieblichen Abläufe integriert, so wird damit eine Entfremdung von der Arbeitnehmerschaft verhindert. Hingegen würde die gänzliche Freistellung von Arbeitspflichten die Gefahr einer (tatsächlichen oder von Teilen der Belegschaft subjektiv empfundenen) „Abgehobenheit“ der nicht in die Arbeitsprozesse involvierten Betriebsratsmitglieder und des Verlustes ihrer Kontakte zur Arbeitnehmerschaft bewirken (dementsprechend ist nach § 117 Abs 1 ArbVG eine gänzlich...

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