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ASoK 6, Juni 2016, Seite 229

Schaffung eines Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Erwin Rath

Das am im Plenum des Nationalrats beschlossene Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsgesetzLSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, sieht unter Herauslösen der bestehenden lohnschutzrechtlichen Regelungen aus dem AVRAG und dem AÜG die Schaffung eines formal neuen LSD-BG im Sinne einer Kodifikation vor. Zugleich soll im LSD-BG die Richtlinie 2014/67/EU (im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie) umgesetzt werden. Die wesentlichen Inhalte des LSD-BG werden im Folgenden vorgestellt.

1. Geltungsbereich, Entsende- und Überlassungsbegriff des LSD-BG

Die behördliche Lohnkontrolle soll gemäß § 1 Abs 1 und 3 LSD-BG gelten für:

  • Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen;

  • die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs 4 AÜG (also überlassene Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen);

  • Beschäftigungsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz;

  • Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des LAG.

Das LSD-BG soll gemäß § 1 Abs 4 LSD-BG als Eingriffsnorm zwingend für aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz oder aus Drittstaaten ...

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