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ASoK 1, Jänner 2025, Seite 13

Entlassung wegen Zeigens verbotener oder provokanter Symbole

Zeigen des verbotenen Wolfsgrußes außerhalb der Arbeitszeit, aber in Dienstuniform kann einen Entlassungsgrund darstellen

Thomas Rauch

Das Zeigen oder Tragen bestimmter Symbole ist nach dem Symbole-Gesetz (sowie dem Abzeichen- und dem Verbotsgesetz) untersagt. Ein Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, verbotene Zeichen oder Zeichen, die mit radikalen oder gefährlichen Ideologien verbunden werden könnten, im Dienst bzw in Dienstkleidung oder in Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Fahrzeugen des Arbeitgebers, zu zeigen. Abgesehen davon hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (vgl § 18 AngG und § 1157 ABGB) für die Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens zu sorgen. Dies berechtigt und verpflichtet ihn, bei der Verwendung verbotener, aber auch provokanter Symbole einzuschreiten. Dabei ist auch die Abhilfemaßnahme der Entlassung denkbar. Im Folgenden wird ua die Entlassung wegen des Zeigens oder Tragens verbotener oder provokanter Symbole (auch im Zusammenhang mit einem aktuellen in den Medien besprochenen Fall) näher erörtert.

1. In Österreich verbotene Symbole

Das Symbole-Gesetz regelt das Verbot der Verwendung bestimmter S...

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