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§ 2i AVRAG und Nebenbeschäftigungsverbote
Vereinbarkeit mit gesetzlichen und vertraglichen Verboten
§ 2i AVRAG erlaubt Arbeitnehmern grundsätzlich die Ausübung von Nebenbeschäftigungen. Der Beitrag prüft die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit gesetzlichen und vertraglichen Nebenbeschäftigungsverboten.
1. Allgemeines
§ 2i AVRAG ist mit 28. 3. 2024 in Kraft getreten (BGBl I 2024/11) und setzt Art 9 Transparenz-RL um. Erklärtes Ziel ist es, Arbeitnehmern Nebenbeschäftigungen im Rahmen weiterer Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen und sie vor nachteiligen Reaktionen des Arbeitgebers zu schützen. Dieses in Art 17 und 18 Transparenz-RL enthaltene Benachteiligungsverbot wurde in §§ 7 Z 2 und 15 Abs 1 AVRAG umgesetzt.
Nebenbeschäftigungen fallen in die Freizeit und damit in das Privatleben des Arbeitnehmers. Dieses ist grundrechtlich, insbesondere durch Art 8 EMRK und Art 7 GRC, geschützt. Art 15 und 16 GRC sowie Art 6 StGG schützen die Erwerbsfreiheit. Einschränkungen dieser im Arbeitsverhältnis mittelbar wirkenden Grundrechte (§ 16 ABGB) bedürfen daher einer Rechtfertigung. Die Erwerbsfreiheit erstreckt sich auch auf selbständige Tätigkeiten. A...